Rz. 27

Die begünstigte Leistung darf nicht zur Ausführung einer eigenen entgeltlichen (ggf. umsatzsteuerbaren) Leistung durch die begünstigte Einrichtung verwendet werden. D.h. die bezogene Leistung darf von der begünstigten Einrichtung entweder nicht unmittelbar weiter verkauft oder nicht als Leistungsbezug zum Zwecke einer eigenen entgeltlichen Ausgangsleistung verwendet werden. Die Steuervergütung setzt somit insbesondere voraus, dass die Leistung im Rahmen der der begünstigten Einrichtung übertragenen Aufgabe verwendet wird. In Betracht kommen aber auch die Fälle, in denen Gegenstände und Dienstleistungen von Einrichtungen der Union als Reaktion auf die durch die COVID-19-Pandemie entstandene Notlage erworben werden, insbesondere wenn diese Gegenstände oder Dienstleistungen den Mitgliedstaaten oder Dritten, wie nationalen Behörden oder Einrichtungen, kostenlos zur Verfügung gestellt werden.[1] So können z. B. begünstigt sein die Lieferungen (d. h. der Bezug) von COVID-19-Impfstoffen und -In-vitro-Diagnostika oder die eng mit diesen Impfstoffen und Diagnostika zusammenhängenden bezogenen Dienstleistungen. Insgesamt dürften alle Leistungen begünstigt sein, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geeignet sind, z. B. entsprechende medizinische Gegenmaßnahmen (Medical Countermeasures, MCM) jeder Art , wie Biologika, Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Leistungen dürften auch nichtmedizinische Artikel abdecken, die zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, sowie ein breites Spektrum von Dienstleistungen in diesem Bereich.

[1] Vgl. Präambel 1 der RL (EU) 2021/1159.

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