Rz. 14
Die Einfuhr von Wasserfahrzeugen ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 UStG steuerfrei.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG formuliert, dass steuerbefreite Umsätze für die Seeschifffahrt (§ 4 Nr. 2 UStG) sind: Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 8901 und 8902 00, aus Unterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00 und aus Unterposition 8906 90 10 des Zolltarifs (Stand 12/2007)).
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG zählen hierzu die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nr. 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind.
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG umfasst die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nr. 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind (S. 1). Nicht befreit sind nach S. 2 die Lieferung von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei.
In Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 UStG ergibt sich für folgende Gegenstände EUStFreiheit.
EUStfrei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind demnach Wasserfahrzeuge, die für den Erwerb durch die Seeschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger bestimmt sind. Darüber hinaus die Einfuhr der Gegenstände, die zur Ausrüstung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG) bzw. Versorgung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG) dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.
Voraussetzung für die EUStFreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 UStG sind demnach zuvorderst, dass es sich um ein Wasserfahrzeug für die Seeschifffahrt handelt, das für den Erwerb durch die Seeschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger bestimmt ist.
Rz. 15
Damit Seeschiffe begünstigt sind, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Nach Abschn. 8.1 Abs. 2 S. 1 UStAE muss es sich um bereits vorhandene Wasserfahrzeuge handeln, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger dienen. Hierfür maßgeblich ist die zolltarifliche Einordnung unter die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG genannten Positionen des Zolltarifs (Positionen 8901 und 8902 00, aus Unterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00 und aus Unterposition 8906 90 10 (Stand 12/2007)).
Entscheidend für die Beurteilung, ob die Seeschiffe für einen begünstigten Zweck bestimmt sind, ist ihre Bauart.
Hierunter fallen insbesondere Seeschiffe der Handelsschifffahrt, seegehende Fahrgast- und Fährschiffe, Fischereifahrzeuge und Schiffe des Seeschifffahrtshilfsgewerbes (z. B. Seeschlepper und Bugsierschiffe).
Nicht hierunter sind Behördenfahrzeuge und Wassersportfahrzeuge wie z. B. Sportboote, Segelyachten zu subsumieren. Auf den beabsichtigten Zweck (z. B. Vercharterung oder Verwendung für Mitfahrertouren) kommt es nicht an.
Hinsichtlich der Erwerbsseeschifffahrt kommt die Schifffahrt seewärts des Küstenmeers i. S. d. Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 und die Küstenfischerei, d. h. die Fischerei, die im Gebiet des Küstenmeeres durchgeführt wird, in Betracht.
Zur seewärtigen Abgrenzung veröffentlicht jeder Küstenstaat Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten.
- Bereits vorhandenes Wasserfahrzeug
Bereits vorhanden ist ein Wasserfahrzeug ab dem Zeitpunkt der Abnahme durch den Besteller.
- Tatsächlich ausschließlicher oder überwiegender Einsatz in der Erwerbsseeschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger
Voraussetzung ist ebenfalls, dass die nach ihrer Bauart begünstigten Fahrzeuge auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsseeschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger eingesetzt werden.
Die Zweckbestimmung muss im Zeitpunkt der Einfuhr endgültig feststehen bzw. nachgewiesen werden.
Die Einfuhr eines Wasserfahrzeuges i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG durch einen Unternehmer (z. B. Werft) ist auch steuerfrei, wenn das Wasserfahrzeug im Anschluss an die Einfuhr an einen Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu deren ausschließlicher Nutzung überlassen wird und diese Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Einfuhr bereits endgültig feststeht und vom Einführer nachgewiesen werden kann.
Rz. 16
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG sind ebenfalls die Gegenstände zur Schiffsausrüstung EUStfrei. Voraussetzung ist, dass es sich um Gegenstände für ein begünstigtes Wasserfahrzeug handelt. Darüber hinaus müssen die Gegenstände unmittelbar an Betreiber der begünstigten Schiffe geliefert werden.
Hierunter fallen:
- die an Bord eines Schiffes zum Gebrauch mitgeführten, in der Regel beweglichen Gegenstände (z. B. optische und nautische Geräte, Drahtseile und Tauwerk, Persenninge, Werkzeug und Ankerketten, nicht aber Transportbehälter wie z. B. Container),
- das Schiffszubehör (z. B. Rettungsboote und andere Rettungsvorrichtungen, Möbel, Wäsche und anderes Schiffsinventar, Seekart...