Rz. 57
EUStfrei ist gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 3 ZollBefrVO vorbehaltlich der Art. 4–11 ZollBefrVO die Einfuhr von Übersiedlungsgut. Die Übersiedlung natürlicher Personen mitsamt ihrem Hausstand in das Zollgebiet der Union ist in der Praxis häufig anzutreffen.
Rz. 58
Der Begriff des Übersiedlungsgutes ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c ZollBefrVO legaldefiniert. Umfasst sind Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Hausrat (i) sowie Fahrräder und Krafträder, private PKW und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge (ii).
Unter "Hausrat" werden nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d ZollBefrVO persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und Geräte, die zum gewöhnlichen Gebrauch der Beteiligten oder für den Haushalt bestimmt sind.
Darüber hinaus gelten als Übersiedlungsgut Vorräte in üblichen Mengen, Haustiere, Reittiere sowie tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufes nach benötigt. Ein kommerzieller Zweck darf das Übersiedlungsgut nach seiner Art und Menge nicht erkennen lassen.
Entscheidend sind die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles.
Bei Waren mit einem Warenwert von über 5.000 EUR muss der Warenwert angegeben werden.
Rz. 59
Für Fahrzeuge ist u. U. eine Zulassung vorzulegen, um die Voraussetzungen des Art. 4 ZollBefVO nachzuweisen. Der EuGH hat entschieden, dass auch ein PKW, der nach der Einfuhr von einem Haushaltsangehörigen unentgeltlich genutzt wird, für den Haushalt des Umsiedelnden bestimmt ist und demnach Übersiedlungsgut darstellt. Bereits 2005 hatte der EuGH in Bezug auf einen gemischt-genutzten PKW ausgeführt, dass ein gemischt genutzter PKW, der einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung sowohl für berufliche als auch private Zwecke zur Verfügung gestellt wird, ein Übersiedlungsgut darstelle, das seiner Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lasse. Weiter ergänzt der EuGH, dass in Ermangelung einer dahingehenden ausdrücklichen Bestimmung nicht davon auszugehen sei, dass unter allen Umständen ein ausschließlich persönlicher Gebrauch erforderlich sei, damit ein Gegenstand als Übersiedlungsgut i. S. d. Verordnung Nr. 918/83 angesehen werde. Es müsse auch möglich sein, einen PKW wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, der sowohl zu privaten als auch zu beruflichen Zwecken genutzt werde, als Übersiedlungsgut anzusehen.
Rz. 60
Von der Steuerbefreiung für Übersiedlungsgut ausgeschlossen sind gem. Art. 6 ZollBefrVO alkoholische Erzeugnisse (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e ZollBefrVO), Tabakwaren, Nutzfahrzeuge und gewerblich genutzte Gegenstände (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, d ZollBefrVO), außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten. Für derartige Gegenstände kommt u. U. die Steuerbefreiung für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung eingeführt werden, in Betracht (Rz. 104).
Rz. 61
Nach Art. 4 UA 1 ZollBefrVO sind als sachliche Voraussetzungen zu qualifizieren, dass eine Befreiung nur für Gegenstände in Betracht kommt, die a) dem Beteiligten gehören und die am ehemaligen Wohnort mindestens 6 Monate genutzt worden sind und die b) am neuen Wohnort zum gleichen Zweck weiter benutzt werden sollen. Nach dem EuGH bedeutet "gehören" in diesem Zusammenhang nicht Eigentum und eine Zweckänderung liege nicht vor, wenn bislang beruflich genutzte Waren nun privat genutzt werden sollten. Bei Kfz und Sportflugzeugen wird als Gebrauchsnachweis regelmäßig eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde verlangt, aus der sich ergibt, dass das Fahrzeug in dem Land, in dem der Übersiedelnde gewohnt hat, auf seinen Namen zum Verkehr zugelassen war. Kann eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden (z. B. fehlende Zulassungspflicht), kann der Nachweis über die Benutzung auf andere zweckdienliche Weise geführt werden. Befand sich das Kfz im Drittlandsgebiet nicht im freien Verkehr, sondern war es beim Erwerb zur Ausfuhr unter Freistellung der ausländischen USt abgefertigt und lediglich zur vorübergehenden Verwendung im Außengebiet zugelassen worden, entspricht die Anwendung der Zollbefreiung nicht dem Sinn und Zweck der EUSt. Ob Gebrauchsgüter vor der Übersiedlung benutzt worden sind, wird nur bei hochwertigen Gegenständen geprüft, die neu erscheinen. An diesen Beweis werden von den Zollbehörden keine übertriebenen Anforderungen gestellt.
Nach Art. 4 UA 2 ZollBefrVO kann die Befreiung vom Drittlands-Freiverkehrsnachweis der eingeführten Ware abhängig gemacht werden; in Deutschland und in Österreich ist das nicht vorgesehen.
Rz. 62
Eine Steuerbefreiung setzt als persönliche Voraussetzung der übersiedelnden Person gem. Art 5 Abs. 1 ZollBefrVO voraus, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens 12 aufeinanderfolge...