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Gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 102 ZollBefrVO ist EUStfrei die Einfuhr von Markenzeichen, Mustern, Modellen oder Zeichnungen sowie von diesbezüglichen Hinterlegungsunterlagen, Dokumenten über die Anmeldung von Patenten oder dgl., die bestimmt sind für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen (z. B. Patentamt).

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