Rz. 103
Nach § 1 Abs. 1 1. Hs. EUStBV sind die EUStBefreiungen nach der ZollBefVO vorbehaltlich der §§ 2 bis 10 EUStBV zu sehen.
Dementsprechend modifizieren die §§ 2-10 EUStBV den § 1 Abs. 1 1. Hs. EUStBV die Befreiungen nach der ZollBefrVO.
3.3.1 § 2 EUStBV i. V. m. Art. 28-34 ZollBefrVO: Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände bei Betriebsverlegung
Rz. 104
Grundsätzlich von der EUSt befreit sind gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 28 bis 34 ZollBefrVO Investitionsgüter und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit im Drittlandsgebiet endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit im Inland auszuüben. Nach § 2 EUStBV sind jedoch bestimmte Sachverhalte ausgeschlossen.
Die Steuerbefreiung nach Art. 28 ZollBefrVO kommt nur für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebsverlegungen in das Inland in Betracht. In diesem Fall sind Investitionsgüter und sonstige betriebliche Ausrüstungsgegenstände EUStfrei. Hierunter sind technisches Gerät (z. B. Maschinen) und die notwendige Büro- und Geschäftsausstattung zu verstehen.
Für die Anerkennung einer Betriebsverlegung ist jedoch nach Art. 28 Abs. 1 UA 1 Buchst. a und b ZollBefrVO Voraussetzung, dass der Betrieb seinen ausländischen Standort endgültig aufgibt, um seinen Sitz in das Inland zu verlegen und seine bisherige (d. h. eine gleichartige) Tätigkeit weiterhin in der EU auszuüben. Unter Betrieb ist dabei eine selbstständige Produktions- oder Dienstleistungseinheit zu verstehen, die wirtschaftliche Ziele verfolgt (Art. 28 Abs. 2 ZollBefrVO). Die Befreiung gilt auch für Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie für juristische Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben (Art. 34 ZollBefrVO). Eine Betriebsverlegung i. S. d. ZollBefrVO liegt nicht vor, wenn die Verlegung eines Betriebs in das Inland infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb oder der Übernahme durch einen Betrieb im Inland erfolgt, ohne dass damit eine neue Tätigkeit begründet wird (Art. 30 ZollBefrVO). Die Produktion muss vielmehr in einer selbstständigen Wirtschaftseinheit weitergeführt werden. Von der Steuerbefreiung sind ausgeschlossen Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind (nicht dagegen Taxi- und Speditionsfahrzeuge). Art. 31 ZollBefrVO listet bestimmte Waren auf, für die keine Abgabenfreiheit in Betracht kommt. Hierbei handelt es sich gerade nicht um Ausrüstungs- oder Investitionsgüter i. S. d. ZollBefrVO (Beförderungsmittel ohne Produktionsbezug, Nahrungsmittel, Brennstoffe, Roh- und Halbfertigerzeugnisse, Vieh von Viehhändlern, Hunde von Hundezüchtern. Wird dagegen ein landwirtschaftlicher Betrieb ins Inland verlegt, so wird die Befreiung auch für dessen lebendiges Inventar gewährt (Art. 28 Abs. 1 UA 2 ZollBefrVO).
Rz. 105
Für die Gewährung der Abgabenfreiheit ist gem. Art. 29 ZollBefrVO sachliche Voraussetzung, dass die Investitionsgüter
- mindestens während 12 Monaten vor Stilllegung des Betriebs in dem Land, aus dem er verlegt wird, benutzt worden sind (Ausnahmen werden in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen zugelassen),
- nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen,
- der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen und
- binnen 12 Monaten ab der Stilllegung des Betriebs in dem Herkunftsland zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.
Rz. 106
Die EUStBefreiung ist gem. § 2 EUStBV ausgeschlossen für Gegenstände, die
- ganz oder teilweise zur Ausübung von Umsätzen verwendet werden, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen (z. B. für steuerfreie Umsätze),
- von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihren nichtunternehmerischen Bereich eingeführt werden,
- von einem Unternehmer eingeführt werden, der die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§§ 23 und 24 UStG) ermittelt (§ 2 Nr. 3 EUStBV).
Rz. 107
§ 2 EUStBV verweist auf Art. 32 bis 38 ZollBefrVO, hierbei handelt es sich um die entsprechenden Artikel der alten ZollBefrVO. Art. 32 bis 38 ZollBefrVO a. F. entsprechend Art. 28 bis 34 ZollBefrVO n. F.
Damit ist § 2 EUStBV faktisch eine Vereinfachungsmaßnahme für Betriebe, die hinsichtlich der EUSt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Alle anderen werden grundsätzlich mit der EUSt belastet.
Der Anmelder hat die Voraussetzungen nach Art. 28 ZollBefrVO zu belegen (Art. 126 ZollBefrVO). Investitions- und andere Ausrüstungsgüter werden zum freien Verkehr unter Zweckbindung abgefertigt (Art. 123 ZollBefrVO). Die Zweckbindung beträgt i. d. R. 12 Monate, kann aber bis auf 36 Monate verlängert werden, wenn die Gefahr eines Missbrauchs besteht (Art. 33 Abs. 1 ZollBefrVO). Während der Verwendungszeit dürfen die Gegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Zollbehörde nicht verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Wird über die Gegenstände verfügt, entsteht die EUSt (Art. 33 Abs. 2 ZollBefrVO). Die Gegenstände sind in das Zollverfahren der Endverwendung (Art. 254 UZK) übergeführt.