Rz. 111

Gem. § 1 Abs. 1 EUStBV ist die EUSt-Befreiung für Art. 52 bis 59b ZollBefrVO a. F.[1], d. h. in der aktuellen ZollBefrVO für die Art. 44 und 52 ZollBefrVO[2], ausgeschlossen.

Die Steuerbefreiung gilt demnach unter Vorbehalt des § 4 EUStBV von vornherein nur für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters i. S. d. Art. 42 und 43 ZollBefrVO n. F. (Art. 50 und 51 ZollBefrVO a. F.).

Die Abgabenbefreiung dient der Erleichterung des freien Austauschs von Ideen sowie der kulturellen Betätigung und der wissenschaftlichen Forschung. Sie beruht auf dem von der UNESCO initiierten sog. Abkommen von Florenz v. 22.11.1950.[3]

Rz. 112 einstweilen frei

 

Rz. 113

Zu beachten ist bei der Durchführung der Art. 42 bis 52 ZollBefrVO die DVO (EU) 1225/2011 der KOM. V. 28.11.2011.

Art. 42 ZollBefrVO bestimmt, dass die in Anhang I aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ohne Rücksicht auf ihren Empfänger und ihren Verwendungszweck unter Befreiung von Einfuhrabgaben eingeführt werden können. Gem. § 4 S. 1 EUStBV ist die Steuerfreiheit beschränkt auf die von den Buchstaben B der Anhänge I und II zur ZollBefrVO aufgeführten Gegenstände. Folglich sind Waren des Anh. I A nicht EUStbefreit, sondern ausschließlich Waren des Anh. I B EUStfrei. In Anh. I Teil B ist geregelt, dass Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters die in Anh. II unter Buchst. A genannten Gegenstände sind, wenn sie von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) oder einer ihrer Sonderorganisationen (z. B. UNESCO) hergestellt wurden. Anh. II A erfasst Bild- und Tonmaterial erzieherischen, kulturellen und wissenschaftlichen Charakters. Die Gegenstände werden dort z. T. durch statischen Verweis auf UPos. der KN und ggf. unter Forderung weiterer Tatbestandsmerkmale bestimmt.[4]

Der Anwendungsbereich ist angesichts der Konkretisierung des Herstellers auf die UNO und ihre Sonderorganisationen recht eingeschränkt.

 

Rz. 114

Nach der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr unterliegen die Gegenstände keiner zollamtlichen Überwachung mehr (Art. 201 UZK). Eine missbräuchliche Verwendung ist wegen ihrer besonderen Beschaffenheit weitestgehend ausgeschlossen.

 

Rz. 115

Art. 43 ZollBefrVO betrifft die Sammlungs- und Kunstgegenstände mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter. Bezüglich der EUStBefreiung der vorgenannten Sammlungs- und Kunstgegenstände sind Einschränkungen zu beachten, die sich aus Art. 43 ZollBefrVO dem Anhang II Buchst. B ZollBefrVO und aus § 4 S. 2 EUStBV ergeben.

EUStfrei sind Sammlerstücke oder Kunstgegenstände des Anh. II B (Art. 43 ZollBefrVO, § 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 EUStBV), sofern es sich um unentgeltliche Einfuhren handelt oder um solche, die von Nicht-Unternehmern geliefert werden (Art. 43 ZollBefrVO, § 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 EUStBV).

Die Sammlerstücke und Kunstgegenstände dürfen nicht zum Verkauf sein; als begünstigte Einrichtung oder Anstalt sind Museen, Galerien und andere Einrichtungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind.

Bei den Begriffen Sammlungsstücke und Kunstgegenstände i. S. d. Anh. II B der ZollBefrVO, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, findet sich kein Verweis auf die KN; auch hier sind aber mindestens die Waren des Kapitels 97 der KN darunter zu fassen (z. B. Gemälde (Pos. 9701), Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Pos. 9703)). Die Begriffe sind nicht restriktiv auszulegen wie die gleichlautenden Begriffe der KN.[5] Denn allein die ZollBefrVO und die EUStBV dienen der Durchführung des UNESCO-Abkommens v. 22.11.1950. Das UNESCO-Abkommen begünstigt nämlich nicht wie der Gemeinsame Zolltarif die Jedermann-Einfuhr von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen, sondern nur die Einfuhr dieser Gegenstände durch Museen oder öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen.

Zu den begünstigten Sammlungsstücken gehört auch Schriftgut, z. B. Dissertationen und Schriftenreihen, das wissenschaftlichen Bibliotheken (z. B. Universitätsbibliotheken) im Rahmen des Internationalen Schriftenaustauschs zugeht und nicht zum Verkauf bestimmt ist.[6] In der Regel wird es sich hierbei um unentgeltliche oder nicht von Unternehmern gelieferte Bücher oder Broschüren handeln.

 

Rz. 116

EUStfrei ist auch die Einfuhr von Kunstgegenständen, die von Bewohnern des Inlands während eines vorübergehenden Aufenthalts im Drittlandsgebiet geschaffen worden sind.[7] Als Bewohner des Inlands gelten Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Inland haben (Rz. 62).

Diese Einschränkung der EUStBefreiung beruht auf Art. 81 Abs. 2 der RL 2009/132/EG. Die begünstigte Einrichtung hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bescheinigen und deren Richtigkeit bei Geltendmachung der EUStFreiheit nachzuweisen.

Bei entgeltlicher Lieferung müssen die Gegenstände unmittelbar von einer Person geliefert werden, die nicht Unternehmer ist (z. B. Privatperson). Nicht befreit ist die ...

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