Rz. 127
Steuerfrei ist gem. § 1 Abs. 1 und § 8 EUStBV i. V. m. Art. 103 ZollBefrVO die Einfuhr von Werbematerial für den Fremdenverkehr.
§ 8 EUStBV verweist dabei noch auf Art. 108 der ZollBefrVO (VO (EWG) Nr. 918/83), an dessen Stelle Art. 103 der neuen ZollBefrVO (VO (EG) Nr. 1186/2009) tritt.
Die Abgabenbefreiung erstreckt sich gem. Art. 103 Buchst. a, b und c ZollBefrVO auf die dort genannten Gegenstände.
Es kann Konkurrenz zu Art. 87ff. ZollBefrVO bestehen (Rz. 125).
Rz. 128
Unterlagen (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Fotografien oder fotografische Vergrößerung, Landkarten mit und ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente, Bildkalender), die kostenlos verteilt werden und im Wesentlichen die Öffentlichkeit dazu veranlassen sollen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an Treffen oder Veranstaltungen kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Charakters teilzunehmen, sind abgabenfrei, sofern diese Unterlagen nicht mehr als 25 % private Geschäftsreklame enthalten und offensichtlich allgemeinen Werbezwecken dienen (a). Die EUStBefreiung gilt nach § 8 EUStBV auch dann, wenn darin Werbung für in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmen enthalten ist, sofern der Gesamtanteil der Werbung 25 % nicht übersteigt.
Rz. 129
EUStfrei sind nach Art. 103 Abs. 1 Buchst. b ZollBefrVO auch Listen oder Jahrbücher, die von Fremdenverkehrsämtern oder auf ihre Veranlassung hin veröffentlicht werden, sowie Fahrpläne von im Ausland betriebenen Verkehrsunternehmen, sofern sie unentgeltlich verteilt werden sollen und nicht mehr als 25 % private Geschäftsreklame enthalten (ausgenommen jegliche private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen) (b). Die EUStBefreiung gilt nach § 8 EUStBV auch dann, wenn darin Werbung für in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmen enthalten ist, sofern der Gesamtanteil der Werbung 25 % nicht übersteigt.
Rz. 130
Nach Art. 103 Abs. 1 Buchst. c ZollBefrVO sind technisches Material, das den von den einzelstaatlichen Fremdenverkehrsämtern anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten zugesandt wird und nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie z. B. Jahrbücher, Telefon- oder Fernschreiberverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, Muster mit geringem Wert von handwerklichen Erzeugnissen, Dokumentationsmaterial über Museen, Universitäten, Bäder oder ähnliche Einrichtungen abgabenfrei. § 8 EUStBV erhält keine Modifikationen.
Aus der Namenswahl ergibt sich regelmäßig, dass das Material für den einzelstaatlich anerkannten Vertreter des jeweiligen Fremdenverkehrsamts nach Art. 103 Buchst. c ZollBefrVO bestimmt ist. In Zweifelsfällen hat der Anmelder den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Rz. 131
Die Gegenstände werden in den nicht überwachten zollrechtlich freien Verkehr übergeführt (Art. 201 UZK).