Rz. 165

Die Vorschrift intendiert eine schnelle und unbürokratische Unterstützung in Krisenzeiten durch die internationale, abgabenfreie Lieferung von Hilfs- und Unterstützungsgütern aller Art.

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Material für Katastropheneinsätze bewilligt, sofern die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden und für staatliche oder von den zuständigen Behörden zugelassene Institutionen bestimmt sind. Letzteres ist mit Blick auf die Intention der Vorschrift keine Voraussetzung mehr.[1] Vielmehr müssen nur Antragsteller und Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet ansässig sein. Logischerweise muss der Einsatz des befreiten Gegenstandes im Zollgebiet der EU erfolgen. Sofern von Anfang eine Wiederausfuhr des Gegenstandes nicht erfolgen soll, kann eine Abgabenbefreiung nach Art. 5 Nr. 2 Buchst. c UZK i. V. m. Art. 74ff. ZollBefrVO, der über § 1 Abs. 1 EUStBV auch für die EUSt greift, in Betracht kommen und vorrangig zu prüfen sein.[2]

Konkretisierungen ergeben sich wiederum aus der Anlage B.9 Istanbuler Übereinkommen v. 26.6.1990.[3]

[1] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 85.
[2] S. Rz. 80ff.
[3] BGBl II 1993, 2214; ZuV Nr. 162.

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