Rz. 175

Die vollständige Einfuhrabgabenbefreiung von pädagogischen und wissenschaftlichen Materialien wird gem. Art. 227 UZK-DA gewährt. Sie hat völkerrechtlich ihre Grundlage in Anlage B.5 Istanbuler Übereinkommen v. 26.6.1990.[1] Da Art. 227 UZK-DA "auf jegliche Waren zu pädagogischen oder wissenschaftlichen Zwecken" erfasst, erübrigt sich ein Rückgriff auf die frühere Liste zu Art. 570 ZK-DVO.[2] Erfasst werden jedenfalls ausschließlich für Unterrichts- und Berufsbildungszwecke verwendetes Gerät; die vorübergehende Verwendung wird gem. Art. 235 UZK-DA ebenfalls für das Zubehör der genannten Materialien, für deren Ersatzteile sowie für eigens für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung des Materials angefertigte Werkzeuge bewilligt.

Ersatz- und Zubehörteile sowie Werkzeuge für die Instandhaltung des Materials sind ebenfalls abgabenbefreit (Art. 235 UZK-DA).

 

Rz. 176

Art. 227 Buchst. a–d UZK-DA muss die Einfuhr der Gegenstände für besondere Einrichtungen erfolgen, gewerbliche Zwecke nicht überwiegen und das Material während der Verwendung im Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der EU ansässigen Person bleiben. Unter gesetzlich anerkannten Einrichtungen sind staatliche oder private Einrichtungen der Schul- oder Berufsausbildung zu verstehen, die im Wesentlichen ohne Gewinnabsicht betrieben werden.[3]

Unter wissenschaftlichen Geräten sind Instrumente, Apparate und Maschinen zu verstehen, welche für die wissenschaftliche Forschung oder Lehre verwendet werden. Hinsichtlich der besonderen Einrichtungen bedürfen private Einrichtungen häufig einer genaueren Prüfung, ob sie ohne Gewinnabsicht betrieben werden.[4]

Für die Bewilligung der Abgabenbefreiung genügt ein mündlicher Antrag.[5]

[1] BGBl II 1993, 2214; ZuV Nr. 162.
[2] S. Anh. VII der Leitlinien "Besondere Verfahren – Titel VII UZK/Leitlinien für Mitgliedstaaten und den Handel" v. 26.2.2020, Doc. TAXUD/A“/SPE/2016/001-Rev 14-EN.
[3] VSF Z 1901 Abs. 59, 61.
[4] VSF Z 1901 Abs. 60f.
[5] VSF Z 19 01 Abs. 59.

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