Rz. 196

Die EUStFreiheit ist gem. § 12 S. 1 Nr. 1 EUStBV ausgeschlossen, wenn die Ware im umsatzsteuerlichen Drittgebiet – auch an einen Abnehmer im Erhebungsgebiet – Gegenstand einer Lieferung (§ 3 UStG) war. Durch diese Regelung sollen unberechtigte Steuervorteile verhindert werden. Es könnten ansonsten steuerbare Umsätze ins Ausland verlagert werden, ohne dass es bei der Wiedereinfuhr für einen anderen Abnehmer zu einer Steuererhebung kommen würde. Wäre der Einführer hinsichtlich des Gegenstands nicht vorsteuerabzugsberechtigt, würde es bei einer steuerfreien Endverwendung bleiben. Das soll verhindert werden.

 
Praxis-Beispiel

Der Importeur verkauft die im ausländischen Lager vorübergehend lagernde Ware an einen Abnehmer im Erhebungsgebiet und übergibt diese Ware im Drittlandsgebiet einem Spediteur, der sie dem Abnehmer ausliefert.

Die Voraussetzung der Lieferung eines Gegenstandes vor der Einfuhr ist erfüllt, wenn der Ausführer, Unternehmer, der vorsteuerabzugsberechtigt ist, im Rahmen einer Lieferung im umsatzsteuerlichen Ausland bzw. sofern der Gegenstand einem Zollverfahren unterliegt auch im Inland, die Verfügungsmacht an dem Gegenstand einer weiteren Person (Abnehmer) überträgt. Die Übertragung der Verfügungsmacht kann z. B. im Rahmen der Eigentumsübertragung aufgrund eines Kaufvertrages erfolgt sein. Rechtlich irrelevant ist, ob der Abnehmer dieser Lieferung im umsatzsteuerlichen Ausland oder im Inland ansässig ist.[1]

 

Rz. 197

Bei der Wiedereinfuhr gestohlener Waren durch das den Schadensfall regulierende Unternehmen greift eine Ausnahme. Denn durch die behördliche Beschlagnahme des Gegenstands wird keine Lieferung nach § 3 UStG angenommen, weil eine freiwillige Übertragung der Verfügungsmacht von Dieb auf Behörde ausscheidet. Die Wiedereinfuhr ist demnach für das Unternehmen EUStfrei.[2]

Weil die Lieferungen als im umsatzsteuerlichen Inland ausgeführt gelten (§ 3e UStG), sind Lieferungen auf Kreuzfahrtschiffen im Rahmen von Kreuzfahrten von § 12 Nr. 1 EUStBV nicht umfasst. Voraussetzung ist, dass die Kreuzfahrt ohne Halt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets im deutschen Gemeinschaftsgebiet beginnen und enden.[3]

[1] VSF Z 81 01 Abs. 111.
[2] So auch FG Hessen v. 8.6.2016, 7 K 356/13, Haufe-Index 9851721, MwStR 2017, 248; zustimmend Schulmeister, in Witte, UZK, 8. Aufl., Art. 203 Rz. 22.
[3] VSF Z 81 01 Abs. 111.

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