Rz. 198

EUStFreiheit ist nach § 12 S. 1 Nr. 2 EUStBV ausgeschlossen, wenn es sich – wie grundsätzlich üblich – um eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 UStG) handelt. Ein Gegenstand ist dann im Rahmen einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung i. S. v. § 4 Nr. 1a UStG ausgeführt worden, wenn bei einer Ausfuhr die Tatbestandsmerkmale einer steuerfreien Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG, einer Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 UStG) oder einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) vorlagen.[1] Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein anderer den Gegenstand zurückerhält als derjenige, der die Ausfuhrlieferung bewirkt hat.

§ 12 EUStBV greift ausweislich seiner Formulierung in S. 2 nicht, wenn der Ausführer den Gegenstand selbst zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dann greift wieder das Privileg der EUStFreiheit als Rückware.

Der Anmelder hat zu erklären, ob die Rückwaren im Rahmen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung ausgeführt worden sind.[2]

[1] VSF Z 81 01 Abs. 112.
[2] VSF Z 81 01 Abs. 109, 114.

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