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Die Regelung der Abgabenfreiheit der Bordvorräte für Luftfahrzeuge ist den Mitgliedstaaten überlassen (Art. 132 Buchst. b ZollbefrVO).

Bordvorräte sind nach zwischenstaatlichem Brauch gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6 UStG unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abgabenfrei.

Abgabenfrei sind Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahrzeug als Bordvorrat eingeführt und nur zum Verbrauch an Bord während des Flugs abgegeben werden. Die Abgabenfreiheit hängt davon ab, dass das Luftfahrzeug Fluggäste nur im internationalen Fluglinienverkehr befördert.

Für die Abfertigung zum freien Verkehr ist nach der Dienstvorschrift, die vor der Geltung des UZK erlassen wurde, die Bordvorratsliste (Vordruck 0164) zu verwenden.[1] Für die Abfertigung gelten die gleichen Bestimmungen wie zu § 15 ZollV. Bei der Durchfuhr und Beförderung von Bordvorräten ist bislang der Nachweis über Bordvorräte (Vordruck 0166) zu führen.[2]

[1] VSF Z 08 40 Abs. 7.
[2] VSF Z 08 40 Abs. 10.

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