Rz. 211
Betriebsstoffe für Schiffe sind nach Maßgabe des § 20 ZollV abgabenbefreit. Die Befreiung beruht auf § 5 Abs. 2 Nr. 7 UStG.
Danach sind frei von Einfuhrabgaben i. S. d. Art. 4 Nr. 10 ZK – jetzt Art. 5 Nr. 20 UZK – Schweröle und Schmierstoffe, die auf Wasserfahrzeugen, die ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdiensts sowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei zum Motorenantrieb, zum Heizen oder zum Schmieren verwendet werden (§ 20 Abs. 1 S. 1 ZollV). Das gilt gem. § 20 Abs. 1 S. 2 ZollV nicht für Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe von Schiffsfotografen, Schiffsmalern, Bestattungsunternehmen und zu ähnlichen Zwecken eingesetzte Schiffe, schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Kräne, Getreideheber, Wasserfahrzeuge, die zur wassersportlichen Schulung eingesetzt werden, wie Wasserfahrzeuge von Jacht-, Navigations-, Tauch- und anderen Wassersportschulen, zur Ausübung des Wassersports einem Dritten überlassen werden, ohne Rücksicht darauf, von wem sie geführt werden.
Gegen Entrichtung der Einfuhrabgaben kann zugelassen werden, Schweröle und Schmierstoffe eines nach § 20 Abs. 1 S. 1 ZollV begünstigten Wasserfahrzeugs zu anderen Zwecken zu verwenden, wenn das Fahrzeug gelegentlich zu einem Zweck nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZollV eingesetzt werden soll.
Frei von Einfuhrabgaben i. S. d. Art. 4 Nr. 10 ZK – jetzt Art. 5 Nr. 20 UZK – sind gem. § 20 Abs. 2 ZollV folgende Betriebsstoffe, die auf anderen als den nach § 20 Abs. 1 S. 1 ZollV begünstigten Wasserfahrzeugen aus einem Drittland eingeführt und auf ihnen zum Motorenantrieb und zum Schmieren – als Treibstoff eingeführtes Schweröl auch zum Heizen – verwendet werden:
Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht, Treibstoffe in Reservebehältern bis zu 30 Litern und Schmierstoffe, Vorräte jedoch nur bis zu insgesamt 2 kg.
Die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe ist ausgeschlossen, soweit diese zum Antrieb von Arbeitsgeräten verwendet werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, dass die Betriebsstoffe nicht im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft einfuhrabgabenfrei oder mit dem Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung von Einfuhrabgaben bezogen worden sind oder die Fahrt nach den Umständen nicht zum Erwerb der Betriebsstoffe unternommen worden ist.
Die aus einem anderen Mitgliedstaat der EU auf Binnenwasserstraßen verbrachten Betriebsstoffe sind nach § 20 Abs. 3 ZollV vom Schiffsführer in den in Art. 293 der ZK-DVO – jetzt Art. 214 UZK i. V. m. Art. 178 UZK-DA – genannten Unterlagen nach Art und Menge unverzüglich anzuschreiben. Mit der Anschreibung gelten sie als in den freien Verkehr zur Endverwendung (Art. 254 UZK) übergeführt. Dies gilt auch für Betriebsstoffe, die in einem anderen Mitgliedstaat unter zollamtliche Überwachung gestellt worden sind.