Rz. 214

EUStfrei ist nach § 12a EUStBV die Einfuhr von Gegenständen, die als Unionswaren ausgeführt und vorübergehend in einem Freihafen (Freizone) aufgrund einer besonderen Zulassung gelagert worden sind.[1] Die besondere Zulassung zur Freihafenlagerung erfordert, dass der Lagerhalter darlegt und auf Verlangen nachweist, welche Gegenstände gelagert werden sollen, welche Anlagen für die Lagerung ausgenutzt werden sollen und ob und ggf. wie die Gegenstände während der Lagerung behandelt werden.[2]

[1] VSF Z 81 01 Abs. 120.
[2] VSF Z 81 01 Abs. 121. Zu weiteren Einzelheiten zur Lagerung s. VSF Z 81 01 Abs. 122 bis 129.

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