1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift
Rz. 1
In § 6 UStG sind die Voraussetzungen für die Gewährung der nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerbefreiten Ausfuhrlieferung geregelt. Danach müssen die Gegenstände der Lieferung in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden. Ausfuhr ist das Verbringen eines Gegenstands aus dem Inland – ggf. über Mitgliedstaaten der Union – in das Drittlandsgebiet. Die Begriffe "Inland", "Union", "Ausland" und "Drittlandsgebiet" lösen die früher verwendeten Begriffspaare "Inland" und "Ausland" (UStG 1967/1973 und UStG 1991) bzw. "Erhebungsgebiet" und "Außengebiet" (UStG 1980) ab. Sonderregelungen bestehen für die Ausfuhr in Freihäfen, im Reiseverkehr und von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen für Beförderungsmittel.
Rz. 2
Die Steuerbefreiung der Ausfuhr ist Ausfluss des für die Umsatzbesteuerung geltenden Bestimmungslandprinzips, d. h. Besteuerung einer Leistung in demjenigen Land, für das sie bestimmt ist. Insbesondere die Schwierigkeiten der Umsatzsteuerbe- und -entlastung im grenzüberschreitenden Leistungsaustausch führte zur Umstellung der USt auf die Mehrwertsteuer zum 1.1.1968. Bei der bis dahin geltenden Brutto-Allphasen-USt musste dem Unternehmer für die Ausfuhr Umsatzsteuervergütung gewährt werden. Eine tatsächliche Entlastung der ausgeführten Gegenstände von der USt war hierdurch jedoch nicht erreicht worden, weil eine exakte Feststellung der innerdeutschen Umsatzsteuerbelastung wegen der mehr oder weniger zahlreichen Umsatzstufen, die ein Gegenstand durchlaufen konnte, nicht möglich war. Die gebildeten Durchschnittssätze entsprachen daher nicht der tatsächlichen Umsatzsteuervorbelastung. Bei der Mehrwertsteuer bewirkt der Vorsteuerabzug zusammen mit der Steuerbefreiung der Ausfuhr, dass ausgeführte Waren ohne jede Umsatzsteuerbelastung das umsatzsteuerliche Inland verlassen können. Der ausführende Unternehmer verrechnet die ihm für die Ausfuhrlieferung in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge mit der eigenen Umsatzsteuerschuld oder erhält den überschießenden Betrag erstattet.
Rz. 3
Ziel der Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Umsatzsteuern ist die Einführung des Ursprungslandprinzips im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, also die Beseitigung der Besteuerung der Einfuhr und der steuerlichen Entlastung der Ausfuhr innerhalb der Union. In der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes hin zu einem echten Binnenmarkt soll die Neutralität des gemeinsamen Umsatzsteuersystems in Bezug auf den Ursprung der Gegenstände und Dienstleistungen erzielt werden. Diesem Ziel dienten zunächst die Einführung des Mehrwertsteuersystems aufgrund der 1. und 2. EWG-Richtlinie und die Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts durch die 6. EWG-Richtlinie.
Rz. 4
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie, nämlich die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, nachzukommen. Der EuGH hat zwar nicht die unmittelbare Wirkung, jedoch die Justiziabilität einzelner Bestimmungen von Richtlinien bejaht, so auch der 6. EG-Richtlinie; d. h. der einzelne Steuerpflichtige kann sich auf eine Steuerbefreiung berufen, die in das nationale Recht nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt worden ist, die aber aufgrund ihrer klaren und eindeutigen Regelung in der Richtlinie durch Ablauf der dem Mitgliedstaat gesetzten Frist unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht wurde. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung und der des 5. Senats des BFH hat das BVerfG entschieden, dass sowohl die kompetenz- und materiellrechtliche Rechtsauffassung des EuGH zur Rechtsnatur von Richtlinien als auch die Methode, mit der er diese Rechtsauffassung entwickelt hat, sich im Rahmen des durch das Zustimmungsgesetz zum EWGV abgesteckten Integrationsprogramms halten. Danach ist die Richtlinie zwar nicht den Verordnungen förmlich gleichgestellt; gleichwohl hat aber der einzelne das Recht, sich zu seinen Gunsten auf Richtlinienbestimmungen gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, unter bestimmten Voraussetzungen zu berufen. Da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihr innerstaatliches Recht innerhalb einer bestimmten Frist den Richtlinien anzupassen, treffen i. d. R. die Wirkungen der Richtlinie den einzelnen erst auf dem Wege der einzelstaatlichen Vollzugsmaßnahmen. Durch die Berufungsmöglichkeit auf Richtlinienbestimmungen soll die durch die Richtlinie begründete Verpflichtung des Mitgliedstaates wirkungsvoll sanktioniert werden, indem Gerichte feststellen, dass der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat und dieses nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden angewendet werden darf. Die Wirkung von Richtlinien erschöpft sich m. E. jedoch nicht in der Berufungsmöglichkeit des Einzelnen mit der Folge, dass die Finanzgerichte die Richtlinien dann nicht anwenden können oder gar dürfen, wenn sich der Kläger (u. U. aus Unkenntnis) nicht auf die Richtlinie ausdrücklich berufen hat.
Rz. 5
Seit Schaffung eines Binnenmarkts...