4.3.1 Allgemeines
Rz. 130
In den vorangehenden Ausfuhrtatbeständen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 UStG sind Ausfuhrlieferungen in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ausgenommen. Nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG können Lieferungen in diese Gebiete nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG von der USt befreit werden. Im Gegensatz zu den vorangehenden Ausfuhrtatbeständen gilt § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG für Beförderungen und Versendungen sowohl durch den Unternehmer als auch durch den Abnehmer.
Rz. 131
Eine Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG liegt vor, wenn
der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet und
- der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht ausschließlich oder nicht z. T. für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll (Buchst. a) oder
der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet und
- der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer ist und
- der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt (Buchst. b).
Rz. 132
Grundsätzlich sind Umsätze in den nicht zum Inland gehörenden Freihäfen und im Küstenmeer nicht steuerbar. Die Regelung des § 1 Abs. 3 UStG bewirkt, dass die dort aufgeführten Umsätze in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Basislinie wie Umsätze im Inland behandelt werden. Dadurch werden die Vorgaben der MwStSystRL eingehalten, nach denen die Mitgliedstaaten Umsätze in den Freizonen und in Hoheitsgewässern von der Mehrwertbesteuerung ausnehmen können, wenn sie sicherstellen, dass diese Umsätze nicht für eine endgültige Verwendung und/oder einen Endverbrauch bestimmt sind (Art. 155 MwStSystRL). Die Regelung in § 1 Abs. 3 UStG wird ergänzt durch die Besteuerung der Einfuhr in diese Gebiete und die Beschränkung der Steuerbefreiung der Ausfuhr aus diesen Gebieten mit Inlandsberührung. Gegenstände, die aus dem übrigen Drittlandsgebiet in die Freihäfen und das Küstenmeer eingeführt werden, unterliegen bei ihrer Einfuhr ins Inland der EUSt. Gegenstände, die in diese Gebiete aus dem Inland ausgeführt werden, werden nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG nur dann von der USt befreit, wenn sie dort nicht zum endgültigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Dies ist der Fall, wenn die Gegenstände in den Gebieten im Unternehmen verbleiben oder – bei Erwerb von Nichtunternehmern – ins übrige Drittlandsgebiet verbracht werden.
Rz. 133
Die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete sind zum einen die Freihäfen und zum anderen die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Basislinie. Die Freihäfen sind nach ihrer zollrechtlichen Regelung in § 1 Abs. 1 S. 1 ZollVG i. V. m. Art. 243 UZK Freizonen. Nach Art. 243 UZK handelt es sich bei den Freizonen um Kontrollen, die sich im Wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung stützen. Die Freizonen des fr. Kontrolltyps II (Deggendorf und Duisburg) sind entfallen. Die Befugnisse, Beschränkungen, Umfriedungen und die Überwachung der Freizonen sind in Art. 243ff. i. V. m. §§ 20ff. ZollVG und § 26 ZollVG geregelt. Zu den Freizonen gehören die Freihäfen Bremerhaven, Cuxhaven und bis 31.12.2012 Hamburg; aufgehoben wurden die Freihäfen Bremen, Emden und Kiel.
Rz. 134
Nach der im UStG 1967/1973 getroffenen Regelung waren Abnehmer in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten keine ausländischen Abnehmer, weil diese Gebiete nicht außerhalb des Reichsgebietes liegen. Es galt der staatsrechtliche Begriff des Auslands im Gegensatz zu dem sonst umsatzsteuerrechtlichen Begriff des Auslands. Steuerfreie Lieferungen an Personen, die ihren Wohnort oder Sitz in diesen Gebieten hatten, waren nicht möglich. Die Lieferungen an diese Personen waren nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern. Das bedeutete, dass Unternehmer im Bundesgebiet, vor allem auch die in den Seehäfen ansässigen Firmen, bei ihren Lieferungen in die Freihäfen keinen lästigen Ausfuhrnachweis zu führen brauchten. Für die Unternehmer in den Freihäfen, die dort nichtsteuerbare Umsätze ausführen (Freihäfen gehörten nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Inland), bedeutete es keinen Nachteil, wenn die Lieferungen an sie keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen waren; denn sie konnten die ihnen in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer verrechnen.
4.3.2 Abnehmer als Unternehmer (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG)
Rz. 135
Hat der liefernde Unternehmer oder sein Abneh...