8.2.2.1 Allgemeines
Rz. 290
Der Unternehmer hat gem. § 6 Abs. 4 S. 1 UStG die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung, insbesondere die Ausfuhr des gelieferten Gegenstands, nachzuweisen. Wie dieser Nachweis zu führen ist, kann der BMF mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung bestimmen. Der Verordnungsgeber hat von der ihm erteilten Ermächtigung, wie der Unternehmer die Nachweise der Ausfuhr zu führen hat, in §§ 8–11 UStG Gebrauch gemacht.
Rz. 291
§ 8 UStDV regelt die Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen. Danach hat der Unternehmer durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Dieser Nachweis sowie eine evtl. Be- oder Verarbeitung des Gegenstands durch Beauftragte vor der Ausfuhr müssen sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Wie diese Nachweise geführt werden können, ergibt sich aus §§ 9–11 UStDV.
Rz. 292
Während es sich bei §§ 9 bis 11 UStDV a. F. um Soll-Vorschriften gehandelt hat, die den Charakter von Richtlinien besaßen, sind in §§ 9 bis 11 UStDV i. d. F. seit 1.1.2012 die Nachweisanforderungen strikt normiert (Muss-Vorschriften). Werden diese vom Unternehmer nicht erbracht, kann der Ausfuhrnachweis nur in begründeten Einzelfällen anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die Ausfuhr des Gegenstands in das Drittlandsgebiet eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (§ 8 Abs. 1 S. 2 UStDV) und die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen ebenfalls eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sind.
Rz. 293
Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen kann nur gewährt werden, wenn die Ausfuhr durch Belege nachgewiesen ist (Ausfuhrnachweis). Die unrichtige Angabe des Bestimmungsmitgliedstaats, z. B. Ukraine anstelle Moldawien, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, kann aber u. U. Zweifel an der Richtigkeit des Ausfuhrbelegs begründen. Der Ausfuhrnachweis kann auch bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nicht durch andere Nachweise (z. B. Deviseneingang, Ausfuhrerklärung) ersetzt werden. Der Umstand, dass die Einfuhr des Gegenstands in den Ausfuhrstaat verboten ist (z. B. jugendgefährdende Schriften), befreit nicht von dem Ausfuhrnachweis in gesetzlicher Form; ein Ausnahmetatbestand, den Ausfuhrnachweis auch ohne die Bestätigung der Ausfuhr durch eine Zollbehörde zu führen, liegt nicht vor, wenn es dem Unternehmer bzw. Abnehmer nicht unmöglich oder unzumutbar ist, die Ausfuhr durch die inländische Grenzzollstelle bescheinigen zu lassen.
Rz. 294
Der Ausfuhrnachweis ist ein Belegnachweis. Die Belege müssen Bestandteil der Buchführung sein. Der Ausfuhrnachweis kann nicht durch Vernehmung von Abnehmer als Zeugen erbracht werden. Nachgereichte Belege müssen als Bestandteil der Buchführung bereits gekennzeichnet gewesen sein, sich also schon einmal in den Händen des Unternehmers befunden haben. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn sich der Unternehmer zum Nachweise der Ausfuhr erst Belege anderer Stellen beschaffen muss und es ungewiss ist, ob diese Stellen bereit sind, ihre Belege hierfür zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des BFH genügt es nicht, dass sich auf der für die Landeszentralbank bestimmten Ausfertigung der Ausfuhrerklärung die Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle befindet. Die Bescheide des Hauptzollamtes Hamburg Jonas über die Gewährung von Ausfuhrerstattung, Ausgleichsbetrag Währung und Ausgleichsbetrag Beitritt werden als Ausfuhrnachweis anerkannt, weil Voraussetzung für die Gewährung dieser Beträge nicht nur die Ausfuhr, sondern auch darüber hinaus die Einfuhr in einen anderen Staat ist. Mit Unionsrecht ist es jedoch nicht vereinbar, dass nationale Bestimmungen die Mehrwertsteuerbefreiung ausschließen, wenn die Gegenstände nicht in das Zollverfahren der Ausfuhr überführt worden sind, obwohl es feststeht, dass die Gegenstände tatsächlich aus dem Gebiet der Union verbracht worden sind.
Rz. 294a
Seit 1.7.2009 besteht innerhalb der EU die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Art. 326 UZK-DVO). Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen gilt für sämtliche Beförderungsarten (Straßen-, Luft-, See-, Post- oder Bahnverkehr). Für das Ausfuhrverfahren ist in Deutschland als EDV-Verfahren das IT-System ATLAS-Ausfuhr anzuwenden. Über das europäische IT-System AES (automated export system)/ECS (export control system) haben die mit der Ausfuhr befassten Zollstellen die Möglichkeit, den körperlichen Ausgang der Waren aus der Union zu überwachen.
Rz. 294b
Im Gegensatz zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen sind die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten in dem System der umsatzsteuerlichen Ausfuhrlieferungen derart eingebunden, dass sie den körperlichen Ausgang von Gegenständen der Ausfuhr aus der Union überwachen und bestätigen. Da die Zollstelle die Ausfuhr von Waren ohnehin zollrechtlich überwachen (Art. 267 UZK; § 1 Abs. 1 S. 1 ZollVG), wirken sie auch ...