Rz. 300
Durch die in § 9 UStDV geforderten Belege wird der Nachweis über die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht werden, nämlich dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Der Unternehmer, der die geforderten Angaben nicht in der in § 9 UStDV vorgesehenen Form erbringt, den Ausfuhrnachweis mit anderen Belegen zur Überzeugung der Steuerverwaltung und ggf. der Gerichte führen muss. Erfüllt der Beleg sämtliche in § 9 UStDV aufgeführten Angaben, ist der Ausfuhrnachweis anzuerkennen; es sind keine zusätzlichen Nachweise zu erbringen, es sei denn, an den Angaben bestehen begründete Zweifel. Fehlen Angaben, führt dieser Mangel zur Nichtanerkennung des Ausfuhrnachweises und der Steuerbefreiung, wenn sich die Angaben nicht aus anderen Belegen zweifelsfrei ergeben.
Rz. 301
Es kommen folgende Ausfuhrvorgänge in Betracht:
- Der Unternehmer oder dessen unselbstständiger Erfüllungsgehilfe befördert den Gegenstand der Lieferung selbst (z. B. mit eigenem Lastkraftwagen) vom Inland in das Drittlandsgebiet an seinen ausländischen Abnehmer oder einen folgenden Abnehmer.
- Der ausländische Abnehmer oder ein folgender Abnehmer holt selbst oder durch einen unselbstständigen Erfüllungsgehilfen (z. B. mit eigenem Lastkraftwagen) den Gegenstand der Lieferung im Inland ab und befördert ihn in das Drittlandsgebiet.
- Der Unternehmer oder der ausländische Abnehmer befördert den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete.
Rz. 302
Im Beförderungsfall ist der Ausfuhrnachweis folgendermaßen zu führen:
- bei Ausfuhranmeldungen im elektronischen Ausfuhrverfahren mit der durch die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelten Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsvermerk),
- bei allen anderen Ausfuhranmeldungen außerhalb des Unions- oder gemeinsamen Versandverfahrens oder eines Carnet-TIR-Verfahren sowie bei einer Ausfuhr in diesen Versandverfahren, die bei einer Grenzzollstelle beginnen, durch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus der Union überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats,
- bei einer Ausfuhr im Unions- oder gemeinsamen Versandverfahren oder im Carnet-TIR-Verfahren, die nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, eine Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle nach Eingang des Beendigungsnachweises, sofern sich aus diesem die Ausfuhr ergibt.
Rz. 302a
Erfolgt die Ausfuhranmeldung mittels EDV-gestütztem Ausfuhrverfahren (ATLAS-Verfahren) auf elektronischem Weg, wird der Ausfuhrnachweis durch das von der Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer mit EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument "Ausgangsvermerk" oder durch die auf Antrag von der Ausfuhrzollstelle erstellte Druckversion des Dokuments "Ausgangsvermerk", die mit Dienststempelabdruck und Unterschrift zu versehen ist, geführt werden (Art. 334 UZK-DVO; Rz. 294d). Grundsätzlich ist das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) als Ausfuhrnachweis nicht geeignet, weil es von der Ausgangszollstelle weder abgestempelt noch zurückgegeben wird. Ein nachträglich von einer ausländischen Grenzzollstelle abgestempeltes ABD wird als Ausfuhrnachweis anerkannt.
Rz. 302b
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks eine von der Ausfuhrzollstelle auf dem elektronischen Weg übermittelte alternative Bestätigung erhalten, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Ausgangsvermerk), gilt diese nach § 9 Abs. 1 S. 2 UStDV als Ausfuhrnachweis (Rz. 294e). In diesem Fall benötigt der Unternehmer keinen zusätzlichen Beleg nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStDV, der eine Ausfuhrbestätigung durch die Ausfuhrzollstelle enthält (anders noch Abschn. 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStAE).
Rz. 302c
Neben dem allgemeinen "Ausgangsvermerk" und dem "Alternativ-Ausgangsvermerk" werden Ausgangsvermerke anerkannt, die im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren ATLAS durch die Abfertigungszollstelle an den Anmelder bzw. Ausführer übermittelt werden (Rz. 294g).
Rz. 302d
Der Unternehmer hat die mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten zu archivieren (§ 147 AO).
Rz. 303
Kann die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt werden (im Notfall- und Sicherheitskonzept), erfolgt der Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens und der Ausfuhrnachweis – wie bisher – papiermäßig. Für die Bestätigung der Grenzzollstelle ist das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung zu verwenden (Zollvordrucke 033025 und 033023). Dieser Beleg wird als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet und als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt. Im Notfallkonzept muss dieser Beleg außerdem den Stempelabdruck "ECS/AES Notfallverfahren" tragen, weil im Ausfallkonzept stets alle anstelle einer elektronischen Ausfuhranmeldung verwendeten schriftlichen Ausfuhranmeldungen mit diesem Stempelabdruck versehen werden. Die Verwendung von Handelspapieren und üblichen Ges...