Rz. 451
Die buchmäßigen Aufzeichnungen sind fortlaufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorzunehmen. Das bedeutet, dass die in § 13 UStDV vorgeschriebenen Angaben so zeitnah, wie es dem Unternehmer möglich ist, aufzuzeichnen sind. Sind Belege, die Bestandteil des Buchnachweises sind, im Besteuerungszeitraum noch nicht vorhanden, ist grundsätzlich eine Steuerbefreiung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Unternehmer die Finanzbehörde auf diesen Umstand besonders hinweist.
Rz. 452
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1, 3 und 3a UStG sind i. d. R. buchmäßig nachgewiesen, wenn der Unternehmer die in § 13 Abs. 2ff. UStDV vorgeschriebenen Aufzeichnungen ordnungsgemäß, d. h. zeitnah, vollständig und richtig, führt. Der Buchnachweis ist erbracht, wenn die Voraussetzungen hierfür nach § 13 UStDV erfüllt sind. Der Buchnachweis hängt nicht von weiteren Aufzeichnungserfordernissen, die sich aus der Art des Rechtsgeschäfts ergeben, ab. Bei den in § 13 UStDV genannten Nachweispflichten handelt es sich nicht nur um sog. Grundpflichten, die je nach Art des Lieferungsgegenstands durch weitere Aufzeichnungspflichten ergänzt werden können. Vielmehr ist bei derartigen Rechtsgeschäften, z. B. von höheren Werten, davon auszugehen, dass auf die in § 13 UStDV genannten Aufzeichnungen grundsätzlich nicht verzichtet werden kann.
Rz. 453
§ 13 Abs. 2 bis 7 UStDV enthält einen Katalog von Angaben, die der Unternehmer aufzuzeichnen hat (Muss-Bestimmung). Die frühere Formulierung "regelmäßig aufzeichnen soll" eröffnete dem Unternehmer auch andere Formen der Aufzeichnungen. Nach der neuen Regelung kann der Unternehmer den Buchnachweis in begründeten Fällen auch in anderer Weise führen (Abschn. 6.10 Abs. 4 S. 2 UStAE). Es müssen jedoch in jedem Fall die Grundsätze des § 13 Abs. 1 UStDV beachtet werden. Fehlen die in § 13 Abs. 2 bis 7 UStDV enthaltenen Angaben in der Buchführung des Unternehmers, ist gleichwohl der Buchnachweis als erbracht anzusehen, wenn sich aus der Gesamtheit der Buchführungsvorgänge eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, dass die in § 6 Abs. 1, 3 und 3a UStG enthaltenen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung erfüllt sind. Ist der Buchnachweis nicht vollständig erbracht oder nicht zeitnah geführt, kann ausnahmsweise eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung angenommen werden, wenn aufgrund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, 3 und 3a UStG erfüllt sind; damit kann ein zweifelsfreier Belegnachweis Mängel beim Buchnachweis heilen.
Rz. 454 – 459 einstweilen frei