10.3.1 Allgemeines
Rz. 270
Nach § 6a Abs. 3 i. V. m. § 17c UStDV müssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Geltungsbereich der UStG buchmäßig nachgewiesen sein. Diese Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Die Vorschriften über den buchmäßigen Nachweis sind zu unterscheiden von der Aufzeichnungspflicht nach § 22 UStG. Während die Aufzeichnung der Entgelte usw. für jeden Unternehmer bindend vorgeschrieben ist, liegt der Buchnachweis im eigenen Interesse desjenigen Unternehmers, der eine Steuerbefreiung erlangen will.
Rz. 271
§ 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17d UStDV bestimmt, wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat. Kommt der Unternehmer diesen seinen Nachweispflichten nicht nach, kann die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht gewährt werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 bis 2 UStG vorliegen. In diesem Fall ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6 Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbracht hat. Dient der Verstoß gegen die Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG aber dazu, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen, kann der Unternehmer die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht aufgrund des objektiven Nachweises ihrer Voraussetzungen in Anspruch nehmen.
Rz. 272
Ohne Nachweis ist nicht nachvollziehbar, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. Es ist Aufgabe des Unternehmers, der die Steuerbefreiung beansprucht, den Geschäftsvorfall in seinen Büchern aufzuzeichnen und die belegmäßigen Nachweise für die Steuerbefreiung vorzulegen. Der Nachweis kann nicht dadurch geführt werden, dass der Unternehmer die Mitwirkung der Finanzverwaltung des Bestimmungsstaats anregt oder gar zu erzwingen versucht. Die Vorschriften über die Amtshilfe sind nicht für den Steuerpflichtigen zur Erleichterung seines Nachweises erlassen, sondern zu dessen Kontrolle.
Rz. 273
Grundsätzlich hat der Unternehmer die Aufzeichnungen für den Buchnachweis unmittelbar im Anschluss an die Geschäftsvorfälle zu führen (Rz. 276ff.). Als verbindliche Dokumentation der Geschäftsvorfälle in buchhalterischer Form ist er Grundlage einer erst nachfolgenden Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit. Der Buchnachweis kann auch in anderer Form geführt werden, als er in § 17d UStDV vorgegeben wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Unternehmer die Nachweise der innergemeinschaftlichen Lieferung, also auch den Buchnachweis, zu jedem Zeitpunkt im Verfahren nachholen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen in § 17c UStDV den Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind.
Rz. 274–275 einstweilen frei
10.3.2 Eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit des Buchnachweises
Rz. 276
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Daraus ergibt sich, dass die erforderlichen Aufzeichnungen laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen werden müssen. Ist für die Buchungen z. B. eine Steuerkanzlei beauftragt, muss gewährleistet sein, dass dieser die Buchungsunterlagen unmittelbar nach dem Geschäftsvorfall zur Verfügung gestellt werden und diese die Buchungen zeitgerecht vornimmt. Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die USt-Voranmeldung für die innergemeinschaftliche Lieferung zu übermitteln. Der buchmäßige Nachweis darf jedoch durch Belege (z. B. Gelangensbestätigung) vervollständigt werden, wenn diese erst später eingehen. Es wird auf die Ausführungen unter Rz. 230ff. hingewiesen.
Rz. 277
Der Buchnachweis bezweckt, der Finanzverwaltung die Nachprüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu ermöglichen. Es genügt...