3.3.3.1 Übersicht
Rz. 24
Der Erwerber muss
- kein Unternehmer sein, der im Rahmen seines Unternehmens handelt;
- gem. § 6b Abs. 1 Nr. 3 UStG lediglich gegenüber dem Lieferer eine USt-IdNr. verwenden.
Rz. 25
Das Führen von Aufzeichnungen ist in § 6b UStG für den Erwerber nicht normiert worden. Zwar soll er Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 22 Abs. 4g UStG führen, Verstöße führen m. E. jedoch nicht zur Versagung der Rechtsfolgen des § 6b Abs. 2 UStG, § 22 UStG Rz. 235b. Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG sind kein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal der von § 22 UStG erfassten Vorschriften, sondern formeller Natur, § 22 Rz. 76. Insbesondere ergeben sich daraus keine Konsequenzen für den Lieferer.
Rz. 26
Der Erwerber, an den der Gegenstand geliefert werden soll, hat gem. § 22 Abs. 4g UStG über diese Lieferung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- die von dem Unternehmer i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 1 verwendete USt-IdNr.;
- die handelsübliche Bezeichnung und Menge der für den Unternehmer als Erwerber i. S. d. § 6b Abs. 1 oder Abs. 5 UStG bestimmten Gegenstände;
- den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung der für den Unternehmer als Erwerber i. S. d. § 6b Abs. 1 oder Abs. 5 UStG bestimmten Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat;
- das Entgelt für die Lieferung an den Unternehmer sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
- den Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs i. S. d. § 6b Abs. 2 Nr. 2 UStG;
- die handelsübliche Bezeichnung und Menge der auf Veranlassung des Unternehmers i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG aus dem Lager entnommenen Gegenstände;
- die handelsübliche Bezeichnung der i. S. d. § 6b Abs. 6 S. 4 UStG zerstörten oder fehlenden Gegenstände und den Tag der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor in das Lager gelangten Gegenstände oder den Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.
§ 22 Abs. 4g UStG enthält zusätzliche Aufzeichnungspflichten an den Betreiber des Konsignationslagers, wenn dieser ein Dritter ist (Rz. 47).
3.3.3.2 Persönliche Voraussetzungen an die Person des Erwerbers
Rz. 27
§ 6b UStG verlangt nicht, dass der dort als "Erwerber" bezeichnete Leistungsempfänger ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens sein muss. Ihm muss lediglich eine USt-IdNr. erteilt worden sein. Ob ein Fall, wonach als Erwerber z. B. eine juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, wahrscheinlich, erscheint fraglich. Schließlich ist das Konsignationslager üblicherweise Teil eines Ablaufs in einer Unternehmerkette. Unverständlich in diesem Zusammenhang ist aber die Formulierung in § 6b Abs. 5 UStG Rz. 43, wonach beim Erwerberwechsel der Erwerber ein Unternehmer sein muss. Deshalb überrascht im Ergebnis die Verwaltungssicht nicht, wonach gem. Abschn. 6b.1 Abs. 5 S. 1 UStAE der Erwerber im Zeitpunkt der Vereinbarung nach § 6b Abs. 1 Nr. 1 UStAE Unternehmer ist, der die Gegenstände für sein Unternehmen erwerben will. Nach Abschn. 6b.1 Abs. 5 S. 2 UStAE kann der Erwerber auch ein Kommissionär sein, was sich folgerichtig aus § 3 Abs. 3 UStG ergibt, wonach der Kommissionär umsatzsteuerrechtlich Teil einer Lieferkette ist.
3.3.3.3 Verwendung einer ZM durch den Abnehmer
Rz. 28
Der Erwerber, an den die Lieferung bewirkt werden soll, hat gegenüber dem Lieferer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. zu verwenden.
Daraus lässt sich zunächst ableiten, dass der Erwerber unbedingt eine USt-IdNr. des Bestimmungsmitgliedstaats verwenden muss.
Rz. 29
Fraglich ist, was unter "verwenden" zu verstehen ist. Ein bloßes Innehaben einer gültigen USt-IdNr. erscheint bei grammatikalischer Auslegung nicht ausreichend. Vielmehr muss danach ein aktives Tun bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung gefordert werden. Z. B. müsste der Erwerber bei jeder Auftragserteilung aktiv auf seine USt-IdNr. hinweisen. Ein bloßer Aufdruck im vorgefertigten Briefkopf oder im Fußteil dürfte danach nicht ausreichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung setze der Begriff "Verwendung" ein positives Tun des Erwerbers bei der Vereinbarung mit dem Unternehmer über den späteren Erwerb der Ware voraus.
Bezüglich des Begriffs "Verwendung" verweist die Verwaltung in Abschn. 6b.1 Abs. 5 S. 5 UStAE auf Abschn. 3a.2 Abs. 10 S. 2 bis 10 UStAE.