Rz. 27

§ 6b UStG verlangt nicht, dass der dort als "Erwerber" bezeichnete Leistungsempfänger ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens sein muss. Ihm muss lediglich eine USt-IdNr. erteilt worden sein. Ob ein Fall, wonach als Erwerber z. B. eine juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, wahrscheinlich, erscheint fraglich. Schließlich ist das Konsignationslager üblicherweise Teil eines Ablaufs in einer Unternehmerkette. Unverständlich in diesem Zusammenhang ist aber die Formulierung in § 6b Abs. 5 UStG Rz. 43, wonach beim Erwerberwechsel der Erwerber ein Unternehmer sein muss. Deshalb überrascht im Ergebnis die Verwaltungssicht nicht, wonach gem. Abschn. 6b.1 Abs. 5 S. 1 UStAE der Erwerber im Zeitpunkt der Vereinbarung nach § 6b Abs. 1 Nr. 1 UStAE Unternehmer ist, der die Gegenstände für sein Unternehmen erwerben will. Nach Abschn. 6b.1 Abs. 5 S. 2 UStAE kann der Erwerber auch ein Kommissionär sein, was sich folgerichtig aus § 3 Abs. 3 UStG ergibt, wonach der Kommissionär umsatzsteuerrechtlich Teil einer Lieferkette ist.

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