Rz. 37

Gem. § 1a Abs. 2a UStG gilt das Befördern bzw. Versenden des Gegenstands beim Lieferer im Abgangsmitgliedstaat nicht als steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch Verbringen. Damit ist dieser Vorgang im Ergebnis nicht steuerbar. Es gelten dafür aber die oben beschrieben Pflicht (3.3.2.)

Erst die spätere eigentliche Verschaffung der Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Auslagerung ist ein steuerbarer Vorgang. Dabei ist § 6b Abs. 2 Nr. 2 UStG zu beachten, wonach diese Lieferung beim Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat einem steuerbaren und i. d. R. steuerpflichtigen[1] innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG) gleichgestellt wird.

 

Rz. 38

Damit liegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor, der auch entsprechend in die Umsatzsteuer-Voranmeldung im Bestimmungsmitgliedstaat aufgenommen werden muss. Es gelten dafür die allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Bemessungsgrundlage, der Entstehung und dem Steuerschuldner.

[1] Ausnahme Rz. 32.

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