Rz. 51
Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei jedem der in § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG aufgeführten Befreiungstatbestände ist, dass der Auftraggeber den zu be- oder verarbeitenden Gegenstand zum Zweck der Be- oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt (Rz. 52 bis Rz. 61) oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat (Rz. 62 bis Rz. 65).
Rz. 52 einstweilen frei
Rz. 53
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur für Gegenstände, die nach der Lohnveredelung in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden. Die Steuerfreiheit ist daher ausgeschlossen für Gegenstände, die zwar zur Lohnveredelung eingeführt, aber nach ihrer Veredelung im Gemeinschaftsgebiet umgesetzt werden. Dies ist z. B. auch der Fall, wenn Vieh aus Drittländern im Inland geschlachtet wird und das Fleisch des geschlachteten Viehs für in der Bundesrepublik stationierte NATO-Truppen bestimmt ist.
Rz. 54
Die Bearbeitung oder Verarbeitung der eingeführten Gegenstände braucht nicht der ausschließliche Zweck für die Einfuhr zu sein. Steuerfrei ist z. B. auch das Reinigen von Schiffswäsche. Die Absicht, den Gegenstand be- oder verarbeiten zu lassen, muss bei dem Auftraggeber bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr bestehen. Eine Einfuhr durch den Auftraggeber liegt auch dann vor, wenn dieser den zu be- oder verarbeitenden Gegenstand von einem Beauftragten im Drittlandsgebiet abholen lässt; dies kann auch der Unternehmer selbst sein, der die Lohnveredelung ausführt.
Rz. 55
Die Voraussetzung der Einfuhr eines Gegenstands zum Zweck seiner Be- oder Verarbeitung ist dokumentiert, wenn ein Gegenstand in einer zollamtlich bewilligten aktiven Lohnveredelung – einschließlich einer Ausbesserung – veredelt wird.
Die in Konstanz ansässige Druckerei bedruckt im Auftrag einer Privatperson aus der Schweiz T-Shirts im Rahmen einer ihr hierfür bewilligten aktiven Lohnveredelung. Die Anmeldung zum und die Abmeldung aus der aktiven Veredelung dienten als Nachweis der umsatzsteuerfreien Lohnveredelung.
Rz. 56
Das BMF sieht diese Voraussetzungen auch erfüllt an, wenn
- der zu be- oder verarbeitende Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr mit Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer überführt worden ist oder
- für den be- oder verarbeiteten Gegenstand bei der Wiedereinfuhr im Drittlandsgebiet Einfuhrabgaben erhoben worden sind.
Eine in der Schweiz ansässige Privatperson P versendet T-Shirts zum Bedrucken an eine Druckerei K in Konstanz. K versendet die bedruckten T-Shirts und kann die von ihm bei der Einfuhr nach Deutschland entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Eine in der Schweiz ansässige Privatperson P führt ihren Pkw zur Reparatur nach Deutschland ein. Inländische Zollbelege fallen weder für die Einfuhr (formlos allgemeine bewilligte vorübergehende Verwendung) noch für die Reparatur an. Werden jedoch in der Schweiz bei der Wiedereinfuhr des reparierten Pkw´s Einfuhrabgaben erhoben, werden die schweizerischen Einfuhrbelege als Nachweis der zweckgerichteten Einfuhr anerkannt.
Grundsätzlich ist die Einfuhrabgabenentrichtung in der Gemeinschaft bzw. im Drittland nicht aussagekräftig, dass eine Lohnveredelung i. S. v. § 7 UStG vorliegt. Gleichwohl kann die Be- oder Verarbeitung dieser Gegenstände durch einen Veredelungsbetrieb im Inland ein Indiz dafür sein, dass die Gegenstände zum Zweck der Be- oder Verarbeitung eingeführt worden sind. Für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer trifft dies insbesondere dann zu, wenn aus zollrechtlichen Gründen (z. B. Zollfreiheit im Rahmen von Präferenzabkommen) ein aktiver Veredelungsverkehr nicht bewilligt werden kann. Das weitere Beispiel betrifft die einfuhrabgabenfreie Einfuhr von Gegenständen im Rahmen der vorübergehenden Verwendung, z. B. Beförderungsmittel. Diese unterliegen bei der Rückkehr in das Ursprungsdrittland der dortigen Einfuhrbesteuerung, wenn sie im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt worden waren oder wenn sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die zu ihrer Erhaltung notwendige Behandlung hinausgehen (Art. 203 Abs. 5 UZK, fr.Art. 186 ZK i. V. m. Art. 846 ZK-DVO). Nur in ersterem Fall (passive Veredelungsverkehr im Drittland) ist die Einfuhr nachweislich zum Zweck der Be- oder Verarbeitung erfolgt. Im zweiten Fall kann die Absicht der Be- oder Verarbeitung durchaus erst im Inland gefasst worden sein.
Rz. 57
Bei Beförderungsmitteln und Transportbehältern, die ihrer Art nach von einem ausländischen Auftraggeber nur für unternehmerische Zwecke verwendet werden können, nämlich bei Binnenschiffen, die gewerblichen Zwecken dienen, Eisenbahnwagen, Seetransportbehältern, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen, Anhängern, Tankauflegern, Tanksattelschleppern und Tankcontainern, die von einem ausländischen Auftraggeber nur für unternehmerische Zwecke verwendet werden, wird unterstellt, dass sie nicht nur zu Transportzwecken, sondern regelmäßig auch zur Wartung, Reinigung und Instandsetzung eingeführt werden. In diesen Fällen ist e...