Rz. 137
Die Leistungen an die Luftfahrt werden den steuerfreien Ausfuhrumsätzen gleichgestellt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Art. 148 Buchst. e bis g MwStSystRL (Rz. 2) ist demzufolge, dass die Luftfahrtunternehmer ihre Leistungen hauptsächlich im Ausland ausführen (Rz. 145ff.).
6.1 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 UStG
6.1.1 Luftfahrtunternehmer
Rz. 138
Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG sind nur Leistungen an Unternehmer erfasst, deren Unternehmen im Luftverkehr Beförderungsleistungen bewirken, und nur in unbedeutendem Umfang steuerfreie Beförderungen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG (Rz. 10). In den Genuss der Steuerbefreiung gelangen daher nicht Leistungen an Besitzer von Privat- oder Sportluftfahrzeugen. Nutzt dagegen ein Luftfahrtunternehmer seine Luftfahrzeuge auch privat, ist er dadurch nicht von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen. Das wäre jedoch dann der Fall, wenn die unternehmerische Verwendung der Luftfahrzeuge von untergeordneter Bedeutung wäre. Für die Frage der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung kommt es nicht darauf an, ob das Luftfahrzeug nach ertragsteuerlichen Vorschriften als Betriebsvermögen eingeordnet wird. Keine Luftfahrtunternehmer sind Unternehmer, die ein Flugzeug für Beförderungen von Personen und Gütern in ihrem Unternehmen einsetzen.
Nach Art. 148 Buchst. e MwStSystRL ist die Steuerbefreiung der Umsätze für die Luftfahrt davon abhängig, dass die betreffenden Luftfahrzeuge von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden. Der Ausdruck "Luftfahrtgesellschaft" ist ein stehender Begriff im Luftverkehr, der allgemein alle Unternehmer, also auch Einzelunternehmer, erfasst, die im Luftverkehr entgeltlich befördern. Aus der Verwendung dieses Begriffs in der MwStSystRL ist zu schließen, dass Luftfahrzeuge, die, wenn auch nicht überwiegend, aber in einem nicht mehr geringen Umfang laufend auch privat genutzt werden, nicht als begünstigt angesehen werden können.
6.1.2 Luftverkehr
Rz. 139
Begünstigt ist ausschließlich der mit Luftfahrzeugen durchgeführte Luftverkehr. Nicht darunter fällt der Luftersatzverkehr, d. h. die Beförderung von Fracht oder Personen im Rahmen des Beförderungsvertrags mit anderen Fahrzeugen, z. B. Omnibus, Lastkraftwagen. Der Luftersatzverkehr kommt in Betracht, wenn bestimmte Strecken nicht mit Luftfahrzeugen bedient werden können, z. B. wegen höherer Gewalt wie Unwetter, Nebel oder Gewalteinflüssen, wegen eiligen Sendungen und Beförderungen, für die kein Flugzeug zur Verfügung steht. Nicht begünstigt sind auch die Zubringer-, Zustellungs- und sonstigen Beförderungsleistungen mit anderen als Luftfahrzeugen, selbst wenn sie von Luftfahrtgesellschaften erbracht werden.
6.1.3 Beförderungen im Luftverkehr
Rz. 140
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG kann ein Unternehmer nur in Anspruch nehmen, der Beförderungen im Luftverkehr ausführt. Beförderungsleistungen erbringt, wer eine Tätigkeit ausübt, die auf die räumliche Fortbewegung von in seiner Obhut und Verantwortung befindlichen Personen oder Gütern zwischen zwei Punkten, Einstieg- bzw. Einlade- und Ausstieg- bzw. Ausladeort, gerichtet ist.
Rz. 141
Von den Beförderungsleistungen sind folgende Leistungen abzugrenzen, die u. U. nicht unter die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 UStG fallen:
- Nutzungsüberlassung bzw. Gestellung eines Luftfahrzeugs als Beförderungsmittel; eine Ausnahme gilt für die Frachtcharter, die der Seefrachtcharter i. S. d. § 556 Nr. 1 HGB entspricht (Rz. 79). Bei der Nutzungsüberlassung eines Luftfahrzeugs als Beförderungsmittel liegt regelmäßig eine Vermietung oder Vercharterung eines Luftfahrzeugs vor.
- Vermittlung von Beförderungsleistungen. Steuerbefreiung kann nicht als sonstige Leistung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG, sondern nach § 4 Nr. 5 Buchst. a bis c UStG in Betracht kommen (§ 4 Nr. 5 UStG Rz. 38ff.).
- Besorgung von Beförderungsleistungen. Sie wird jedoch wie die besorgte Leistung beurteilt und kann gem. § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei sein, wenn sie aufgrund von § 3a Abs. 2 Nr. 2 UStG steuerbar ist.
- Schleppen von Luftfahrzeugen (Rz. 39, Rz. 130, Rz. 131). Dem abschleppenden Unternehmer ist das Luftfahrzeug nicht zur Beförderung übergeben, wenn dieses sich unter selbstständiger Leitung befindet. Er bewegt vielmehr nur das Beförderungsmittel. Dagegen wird durch den Schleppenden eine Beförderungsleistung ausgeführt, wenn sich das geschleppte Luftfahrzeug in dessen Obhut bzw. Gewahrsam befindet. Für die Schleppleistung kann Steuerbefreiung als sonstige Leistung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG in Anspruch genommen werden, wenn sie für ein begünstigtes Luftfahrtunternehmen erbracht wird.
Rz. 142
Soweit der Unternehmer sein Luftfahrzeug privat nutzt, handelt es sich entweder um eine Beförderungsleistung (der Unternehmer fliegt selbst) oder um eine Überlassung oder Vermietung bzw. Vercharterung des Luftfahrzeugs. Eine nichtsteuerbare Leistung liegt auch dann nicht vor, wenn das Luftfahrzeug zum grenzüberschreitenden Verkehr vermietet wird (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG; s. a. Rz. 138).