Rz. 151a
Vom 1.1.1994 – 30.6.2013 waren von der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rettungsflüge, auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift, ausgenommen. Die durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz eingeführte Ergänzung der Vorschrift durch die Einfügung "und keine nach § 4 Nr. 17 Buchst. b steuerfreie Beförderungen durchführen" bewirkte, dass Unternehmen, die steuerbefreite Beförderungen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG ausführten, die Vorstufenumsatzsteuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 UStG nicht in Anspruch nehmen konnten, d. h., Umsätze an diese Unternehmer waren nicht steuerbefreit. Der mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG verbundene Ausschluss des Vorsteuerabzugs wurde nicht wirksam, wenn diese Unternehmer Leistungen umsatzsteuerfrei beziehen konnten. Durch die Neuregelung wurde erreicht, dass für alle Fälle des steuerbefreiten Krankentransports ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden konnte und es beim Ausschluss des Vorsteuerabzugs blieb. Mit einer erneuten Gesetzesänderung mit Wirkung v. 1.7.2013 (Rz. 10) ist diese Regelung insoweit etwas abgemildert worden, dass dies nur für Luftfahrtunternehmen gilt, die nicht nur in unbedeutendem Umfang Leistungen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG erbringen. Was als unbedeutend gilt, wird zwar nicht weiter erläutert, ist m. E. aber mit weniger als 5 % der Flüge oder Umsätze gleichzusetzen. Dabei beziehe ich mich auf Abschn. 9.2 Abs. 3 und 4.28.1 Abs. 2 UStAE, obwohl dort die Bezeichnung "geringfügiger Umfang" gewählt worden ist. Die Gesetzesänderung bewirkt, dass an ein Luftfahrtunternehmen auch dann nach §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 2 UStG steuerfreie Leistungen erbracht werden können, wenn dieses nur ausnahmsweise eines ihrer Fluggeräte für einen Krankentransport einsetzt. Für mit dem konkreten Krankentransport in Zusammenhang stehende vorsteuerbelastete Kosten, wird der Ausschluss vom Vorsteuerabzug somit nicht wirksam.
Rz. 151b
Betroffen sind damit noch Unternehmen, die mit Luftfahrzeugen in nicht unbedeutendem Umfang Beförderungen von kranken und verletzten Personen mithilfe besonders eingerichteter Fahrzeuge vornehmen. Ein Luftfahrzeug ist für den Rettungsflug besonders eingerichtet, wenn es – zumindest im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung – typische Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, z. B. Liegen, Spezialsitze. Es handelt sich dabei nicht nur um Rettungsflüge von verletzten oder erkrankten Personen, sondern auch von Personen, die wegen einer Körperbehinderung auf den Transport mit besonders eingerichteten Fahrzeugen angewiesen sind, z. B. Querschnittsgelähmte. Können Fahrzeuge für eine anderweitige Verwendung umgerüstet werden, müssen im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung die besonderen Einrichtungen vorhanden sein.
Rz. 151c
Da die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 UStG kumulativ davon abhängig ist, dass der Unternehmer in nicht nur unbedeutendem Umfang Krankentransporte durchführt, ist die Steuerbefreiung für das gesamte Luftfahrtunternehmen ausgeschlossen, wenn dieses speziell für Transporte von Kranken und Verletzten hergerichtete Luftfahrzeuge unterhält.