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Zitat

Artikel III

Hinsichtlich der Steuern und Zölle, die die Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten i. S. d. Artikels II und der Bestimmungen des Anhangs berühren, werden folgende Vergünstigungen gewährt:

  1. Umsatzsteuer

    1. Umsatzsteuerbefreiung wird gewährt für Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten und an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht.
    2. Auf Antrag werden dem Lieferer für die nach Buchstabe a umsatzsteuerbefreiten Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen Umsatzsteuervergütungen in dem im Anhang vereinbarten Umfange gewährt ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht.
    3. Die nach den Buchstaben a und b vorgesehenen Befreiungen und Vergütungen werden auch einem Lieferer gewährt, der nachweist, daß er die Waren an private Personen oder Firmen exportiert hat, die von Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen ermächtigt worden sind.

Artikel VI

Die Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen sind davon abhängig, daß den zuständigen deutschen Stellen von Stellen der Vereinigten Staaten in geeigneter Weise der Nachweis dafür erbracht wird, daß bei den betreffenden Rechtsgeschäften die in diesem Abkommen aufgeführten Voraussetzungen für derartige Abgabenvergünstigungen vorliegen. Die Art dieses Nachweises wird durch gegenseitige Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt werden.

Artikel VII

(1) Wenn Dollarausgaben in Betracht kommen, werden die Vereinigten Staaten Zahlungen leisten in Form von auf Dollar lautenden Urkunden, die bei bestimmten Banken zugunsten der in Betracht kommenden Lieferer zahlbar sind.

(2) Wenn Zahlungen aus den im Anhang unter Nr. 2 aufgeführten DM-Beträgen in Betracht kommen, wird die Zahlung gemäß näherer Vereinbarungen der beiden Regierungen geleistet werden.

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