Rz. 10
Die in § 3 Abs. 13 UStG enthaltene Legaldefinition des Gutscheins ist der Oberbegriff für die in den nachfolgenden Absätzen geregelten Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine. Nach dieser Definition handelt es sich um einen Gutschein, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlungs statt gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden.
Rz. 11
Die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen des Gutscheins hängen von der Unterscheidung in Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine ab. Beim Einzweck-Gutschein wird eine umsatzsteuerbare Lieferung oder sonstige Leistung bereits mit dessen Übertragung fingiert, obwohl die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung erst bei Einlösung des Einzweck-Gutscheins erfolgt. Dagegen liegt der Besteuerungszeitpunkt beim Mehrzweck-Gutschein erst bei deren Einlösung, also im Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung oder sonstigen Leistung, und damit später als beim Einzweck-Gutschein vor. Der Mehrzweck-Gutschein verursacht deshalb keine Vorfinanzierungslasten für den Unternehmer.
Rz. 12
Ein Einzweck-Gutschein ist nach § 3 Abs. 14 UStG ein Gutschein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die nötig werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Dies erfordert Eindeutigkeit hinsichtlich des Ortes der versprochenen Leistung (Inland oder übriges Gemeinschaftsgebiet) sowie des geschuldeten Steuerbetrags (Bemessungsgrundlage sowie regulärer oder ermäßigter Steuertarif, dazu auch die Kommentierung zu § 3 Abs. 14 Rz. ). Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt nach dem Gesetz die im Gutschein ausgewiesene Leistung im Zeitpunkt der "Übertragung" des Gutscheins vor, wodurch ein steuerbarer Vorgang in Form der im Gutschein ausgewiesenen Lieferung oder sonstige Leistung fingiert wird. Unter dieser "Übertragung" des Gutscheins ist die Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Gutschein i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG zu verstehen. Die nachfolgende tatsächliche Leistungserbringung ist dann umsatzsteuerlich gegenstandslos. Zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 3 Abs. 14 UStG.
Rz. 13
Ein Mehrzweck-Gutschein ist nach § 3 Abs. 15 UStG ein Gutschein, der kein Einzweck-Gutschein ist. Das sind solche Gutscheine, die nicht die Informationen enthalten, die eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer ermöglichen. Das liegt insbesondere dann vor, wenn entweder der Ort der Leistung oder der geschuldete Steuerbetrag (z. B. indem die im Gutschein verbriefte Bezugsberechtigung keine Zuordnung zum Regelsteuersatz oder ermäßigten Steuersatz ermöglicht) nicht eindeutig feststehen. Insofern kommt dem Mehrzweck-Gutschein eine Auffangfunktion zu. Bei diesem Gutschein erfolgt keine Leistungsfiktion, sodass seine Übertragung ebenfalls nicht steuerbar ist. Im Fall eines Mehrzweck-Gutscheins unterliegt erst die tatsächliche Ausführung der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer. Damit wird die Besteuerung erst bei Einlösung des Mehrzweck-Gutscheins und nicht schon bei dessen Ausgabe durchgeführt. Zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 3 Abs. 15 UStG.