Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
4.6.1 Änderung von Segmenten und Segmentinformationen
Rz. 122
Grundsätzlich hat die Segmentabgrenzung sowie die Darstellung der Segmentdaten sowohl bei IFRS 8 als auch DRS 28 stetig zu erfolgen, da andernfalls eine sachgerechte Beurteilung im Zeitverlauf nicht möglich ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des sowohl in IFRS 8 als auch DRS 28 dominierenden management approach die interne Finanzberichterstattung und die in dieser vorgenommenen Abgrenzung und Bewertungen den Inhalt der Segmentberichterstattung bestimmen und die Beachtung des management approach in jedem Falle vorrangig vor Stetigkeitsüberlegungen ist.
Während IFRS 8 selbst keinen eigenen Stetigkeitsgrundsatz enthält, der jedoch aus Conceptual Framework. Kap. 2.26 und IAS 1.45 abgeleitet werden kann, enthält DRS 28.42 explizit einen Stetigkeitsgrundsatz, der sich insbesondere auf die Darstellung und Zusammenfassung der Segmente sowie das Wahlrecht zur Bereitstellung freiwilliger zusätzlicher Informationen erstreckt. Gleichwohl ist auch hinsichtlich der Darstellung und Zusammenfassung der Segmente eine Durchbrechung in Ausnahmefällen möglich.
Stetigkeitsdurchbrechungen können im Einzelnen hinsichtlich folgender Aspekte vorliegen:
- Änderung der Segmentabgrenzung wegen erstmaliger Erreichung bzw. erstmaliger Nichterfüllung der Größenkriterien für berichtspflichtige operative Segmente,
- Änderung der Segmentbildung wegen neuer Abgrenzung der operativen Segmente durch Abbildung neuer Strukturen in der internen Finanzberichterstattung,
- Änderung des Inhalts der Segmentinformationen (insbesondere inhaltliche Definition des Segmentergebnisses, Segmentvermögens oder der Segmentschulden),
- Änderung des Umfangs der zusätzlich bzw. freiwillig bereitgestellten Informationen.
Rz. 123
Falls die berichtende Einheit ihre interne Struktur ändert und die Zusammensetzung oder die Abgrenzung der operativen Segmente verändert wird oder der inhaltliche Umfang von Segmentdaten sich ändert, ist gemäß IFRS 8.29 die in der Vergangenheit offengelegte Information entsprechend der neuen Berichtsstruktur anzupassen, ausgenommen diese Information ist nicht verfügbar oder nicht zu vertretbaren Kosten beschaffbar. Da der Vergleichbarkeit ein hoher Stellenwert für die Informationsvermittlung an die Abschlussadressaten eingeräumt wird, ist die Beurteilung der Nichtverfügbarkeit bzw. Nichtbeschaffbarkeit von Informationen für jede Information einzeln zu treffen. Darüber hinaus hat die berichtende Einheit die Tatsache offenzulegen, dass die Zusammensetzung, die Abgrenzung der operativen Segmente oder der inhaltliche Umfang der Segmentdaten verändert wurde.
Für den Fall, dass bei einer Änderung der internen Struktur oder der inhaltlichen Definition von Segmentdaten kein restatement der bislang veröffentlichten Information der Vergangenheitsperiode stattfindet, hat die berichtende Einheit in dem Jahr, in dem die Änderung der internen Struktur stattfindet, die Segmentinformationen der aktuellen Periode grundsätzlich sowohl auf Basis der alten als auch der neuen Segmentierung bzw. der alten und neuen inhaltlichen Definition der Segmentdaten zu berichten. Es kommt daher zu einem "Doppelausweis der Segmentdaten". Hierdurch soll zumindest eine Vergleichbarkeit auf Basis der früher angewendeten Segmentierung bzw. der früher angewendeten inhaltlichen Abgrenzung der Segmentdaten erreicht werden.
Rz. 124
vorläufig frei
Rz. 124a
Nach DRS 28.43 Satz 1 ist eine Durchbrechung der Stetigkeit nur in Ausnahmefällen zulässig und stets zu begründen.
Im Unterschied zu IFRS 8 wird nach DRS 28 die Angabe von Vorjahreswerten nicht zwingend gefordert. Sofern jedoch Vorjahreswerte angegeben werden, wird für das laufende Berichtsjahr eine Drei-Spalten-Darstellung verlangt. Diese beinhaltet die Werte des laufenden Jahres, die berichteten Werte des Vorjahres ("wie berichtet") und die sich für das Vorjahr ergebenden Werte nach der erstmals im laufenden Berichtsjahr gewählten Abgrenzung ("angepasst"). In dieser Form lassen sich grundsätzlich sowohl die Umstrukturierung von anzugebenden Segmenten als auch die Änderung der Abgrenzung bzw. Bewertungsmaßstäbe der für die einzelnen Segmente anzugebenden Segmentinformationen abbilden. Im Sonderfall des Wegfalls eines Segments aufgrund von Veräußerung oder Stilllegung sind sowohl die Beträge des Berichtsjahrs und – sofern die Segmentberichterstattung generell auch Vorjahreswerte umfasst – des Vorjahres anzugeben. Zudem ist auf den Wegfall des Segments gesondert hinzuweisen und wesentliche Posten sind zu erläutern.