(1) 1Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, mittels

 

1.

einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35,

 

2.

einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß § 36 Absatz 4 oder

 

3.

einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37

mit.

2Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

(2)[1] 1Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 21 und die nicht verbindliche Bekanntmachung nach Nummer 2 nach den Vorgaben der Spalte 13 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a. 2Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt mit einem der Standardformulare nach den Vorgaben der Abschnitte Bekanntmachung und Änderung der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

Bis 23.08.2023:

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden nach dem Muster gemäß Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.

 

(3)[2] 1Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens nach den Vorgaben der Spalte 34 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a mit. 2Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. 3In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

Bis 23.08.2023:

(3) 1Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens unter Verwendung des in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Musters mit. 2Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. 3In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare (eForms) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17.08.2023. Anzuwenden ab 24.08.2023.
[2] Abs. 3 geändert durch Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare (eForms) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17.08.2023. Anzuwenden ab 24.08.2023.

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