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Selbst erstellte Anlagen / 4 Ausweis in der Bilanz

Ulrike Fuldner
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Die Bilanzpositionen für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften enthalten nach § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB den Posten "Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" unter § 266 Abs. 2 A I. Ziffer 1 HGB. Vereinfachungen gelten für die kleine Kapitalgesellschaft[1] und die Kleinstkapitalgesellschaft.[2]

Bei selbst erstellten Anlagen, die im Betrieb selbst genutzt werden, entstehen Aufwendungen (Material, Löhne, Gemeinkosten). Sie mindern zunächst den Gewinn des Unternehmens, obwohl ein Gegenwert geschaffen wurde (Erhöhung des Sachvermögens). Zum Ausgleich der Konten mit den entsprechenden Aufwendungen erfolgt in gleicher Höhe eine Korrekturbuchung. Diese wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als ertragsähnlicher Posten unter der Position "Andere aktivierte Eigenleistungen" ausgewiesen.[3] Dadurch wird im Ergebnis der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag nicht beeinflusst.

 
Praxis-Beispiel

Umbuchung der Kosten für Herstellung einer Maschine

Für eine selbst hergestellte Maschine sind Kosten von 30.000 EUR angefallen und auf verschiedene Aufwandskonten gebucht worden. Die Umbuchung erfolgt im Jahresabschluss:

Maschinen

30.000 EUR

an Andere aktivierte Eigenleistungen

30.000 EUR

Damit wird die Maschine in der Bilanz unter der Position "Technische Anlagen und Maschinen" ausgewiesen und der Aufwand für Material etc. in der Gewinn- und Verlustrechnung durch die Habenbuchung auf Andere aktivierte Eigenleistungen saldiert zu null.

 
Praxis-Tipp

Nachaktivierung

Wenn Eigenleistungen aus den Vorjahren nachaktiviert werden müssen (z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung), sind die nachträglich zu aktivierenden Aufwendungen als Erträge unter der Position "Sonstige betriebliche Erträge" zu erfassen.[4]

[1] § 267 Abs. 1 HGB, § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB.
[2] § 267a HGB, § 266 Ab...

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