Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Wer Krankheitskosten aus eigener Tasche zahlt, um später eine Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu erhalten, kann die Kosten nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abziehen.
Sachverhalt
Ein privat krankenversicherter Mann trug im Jahr 2010 seine Arzt- und Behandlungskosten in Höhe von 4.248 EUR selbst, um sich eine Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu sichern. Vor dem Finanzgericht begehrte er den Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Entscheidung
Das Finanzgericht urteilte, dass die freiwillig getragenen Kosten nicht steuerlich abziehbar sind. Zunächst einmal kommt kein Sonderausgabenabzug in Betracht, weil die Kosten begrifflich keine "Beiträge zur Krankenversicherung" sind. Hierzu gehören nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur Ausgaben, die (zumindest) im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen und letztlich der Vorsorge dienen. Freiwillig übernommene Krankheitskosten zum Erhalt einer Beitragsrückerstattung können nach Gerichtsmeinung nicht hierunter gefasst werden, weil sie nicht zum Erhalt eines Versicherungsschutzes geleistet werden.
Darüber hinaus scheidet auch ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen aus, weil die Kosten nicht zwangsläufig erwachsen sind. Die für den Abzug erforderliche Zwangsläufigkeit ist grundsätzlich erst anzunehmen, wenn der Steuerbürger etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte (hier: den Versicherer) erfolglos geltend gemacht hat. Ein bloßer Verzicht auf Ersatzansprüche steht einem Abzug als außergewöhnliche Belastungen selbst dann entgegen, wenn er aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen - z. B. zum Erhalt einer Beitragsrückerstattung - erfolgt.
Hinweis
Das Gericht wies darauf hin, dass der Versicherte im Urteilsfall noch nicht einmal wirtschaftlich nachvollziehbar gehandelt hatte, da seine "erkaufte" Beitragsrückerstattung später wesentlich niedriger ausgefallen war als die selbstgetragenen Krankheitskosten. Da bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob freiwillig getragene Krankheitskosten zum Erhalt einer Beitragsrückerstattung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof ist noch nicht bekannt.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2017, 11 K 11327/16