Leitsatz
Im Fördergebiet errichtete Tankstellen, die ein außerhalb des Fördergebiets ansässiges Mineralölunternehmen Tankstellenverwaltern als selbstständigen Handelsvertretern zum Betrieb überlässt, sind nicht – auch nicht teilweise – Betriebsstätten des Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich Betriebsstätten der Tankstellenverwalter. Von dem Mineralölunternehmen für diese Tankstellen angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sind daher mangels Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht zulagenbegünstigt.
Normenkette
§ 12 AO; § 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1993/1996
Sachverhalt
Die außerhalb des Fördergebiets ansässige Mineralölfirma errichtete in den Jahren 1990 bis 1996 über 80 Tankstellen auf eigenen und gepachteten Flächen im Fördergebiet. Die einzelnen Tankstellen wurden – ebenso wie in dem Fall III R 47/03 – selbstständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassen. Auch hier vertrat das FA die Auffassung, die Tankstellen stellten keine Betriebsstätten der Mineralölgesellschaft dar.
Entscheidung
Der BFH lehnte mit im Wesentlichen gleichen Gründen wie in dem Urteil III R 47/03 das Vorliegen eigener Betriebsstätten der Mineralölfirma ab. Denn die Tankstellenverwalter üben in den Tankstellen ihre eigene gewerbliche Tätigkeit aus. Es handelt sich um Betriebsstätten der Tankstellenverwalter, die nicht als (Vertriebs-)Betriebsstätten der Mineralölgesellschaft angesehen werden können.
Hinweis
Es handelt sich um eine Parallelentscheidung zu dem BFH-Urteil vom 30.6.2005, III R 47/03 (Seite 38 in diesem Heft). Der Unterschied dieses Falls besteht darin, dass hier die außerhalb des Fördergebiets ansässige Mineralölgesellschaft im Fördergebiet keine Betriebsstätten unterhielt. Im Fall III R 47/03 hatte die Mineralölfirma Zweigbüros im Fördergebiet.
Die Zulagenbegünstigung scheiterte in jenem Fall jedoch, weil die Tankstellen an von der Förderung ausgeschlossene Betriebsstätten des Handels (die Tankstellenbetreiber) überlassen wurden und die Tankstellen wegen der eigenständigen gewerblichen Tätigkeit der Tankstellenbetreiber auch nicht als eigene Betriebsstätten der Mineralölfirma angesehen werden konnten.
Im vorliegenden Fall spielte die Überlassung an Handelsbetriebsstätten keine Rolle, da die Mineralölfirma im Fördergebiet keine Zweigbüros o.Ä. unterhielt. Die Zulagenbegünstigung war daher allein davon abhängig, ob die Tankstellen als eigene (Vertriebs-)Betriebsstätten der Mineralölfirma angesehen werden konnten.
Das lehnte der BFH unter eingehender Würdigung der ähnlich lautenden Verträge mit im Wesentlichen gleichen Gründen wie in der Sache III R 47/03 ab.
In beiden Fällen hätten die Verträge wohl so gestaltet werden können, dass die Betriebsstätteneigenschaft der Mineralölgesellschaft hätte bejaht werden können.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.6.2005, III R 76/03