Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
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Bestehen vertragliche Beziehungen nur zwischen dem selbstständigen Trainer und der privaten Sportschule sowie der Sportschule und den trainierenden Kunden, nicht aber zwischen Trainer und den trainierten Kunden, sind die Leistungen des selbstständigen Judotrainers an die private Sportschule nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i oder j MwStSystRL umsatzsteuerfrei. Die Privatlehrereigenschaft ist zu verneinen, wenn der Auftraggeber des Unterrichtenden die Leistung dazu verwendet, als eigenständige Bildungseinrichtung entgeltliche Unterrichtsleistungen zu erbringen.
Sachverhalt
Im Urteilsfall war unstrittig der vom Kläger erteilte Judounterricht an den als Ersatzschulen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst b Doppelbuchst. aa UStG anerkannten staatlichen B-Schule und C-Schule e.V. umsatzsteuerfrei sind.
Jedoch sei die Tätigkeit als Judotrainer für eine private Sportschule nach Auffassung des Finanzamts nicht steuerfrei, da der Unterricht für die Schüler den Charakter einer reinen Freizeitgestaltung aufweise.
Nach Auffassung des Klägers handele es sich jedoch um insoweit um einen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL steuerfreien Schul- und Hochschulunterricht. Der seit langem als Judotrainer tätige Kläger besitze Trainerlizenzen der Klassen C, B und A. Auch sei er als ausgebildeter Fachsportlehrer im Fachbereich Judo oft als Dozent bei Fortbildungsveranstaltungen für Sportlehrer und Grundschullehrer und in Zusammenarbeit mit der privaten Sportschule bei Aus- und Fortbildungskurse für Sportstudenten, Referendare und Sportlehrer zur Erlangung von Trainerlizenzen tätig. Die Weiterbildung von Studenten und Lehrern diene daher deren beruflicher Tätigkeit und nicht deren reinen Freizeitgestaltung.
Entscheidung
Die vom Kläger an der Sportschule erbrachten Unterrichtsleistungen sind umsatzsteuerpflichtig.
Keine Befreiung nach dem nationalen § 4 Nr. 21 UStG
Die Befreiung nach dem nationalen § 4 Nr. 21 UStG greife nicht, da der Kläger weder als Ersatzschule staatlich genehmigt noch nach Landesrecht erlaubt ist und für die streitigen Leistungen eine Bescheinigung über die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung nicht vorliegt.
Auch keine Befreiung nach dem EU-Recht
Auch könne sich der Kläger nicht unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL befreit die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Jedoch verfügt der Kläger mangels Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 UStGnicht über die erforderliche Anerkennung als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL befreit den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht. Nach dem EuGH-Urteil v. 28.1.2010 (Rs. Eulitz C-473/08) ist die Privatlehrereigenschaft jedenfalls dann zu verneinen, wenn - wie hier gegeben - der Auftraggeber des Unterrichtenden die Leistung dazu verwendet, als eigenständige Bildungseinrichtung entgeltliche Unterrichtsleistungen zu erbringen. Nicht jede Art von Lehrveranstaltung einer nicht bei einer Lehreinrichtung fest angestellten Lehrkraft ist als Privatunterricht anzusehen. Zwar stehe die fachliche Qualifikation des Klägers nicht in Frage, jedoch fehlt es an den erforderlichen unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen den Schülern an der Sportschule und dem Kläger.
Hinweis
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (Az beim BFH XI R 6/18). Nach der bisher zu dieser Problematik ergangenen Rechtsprechung ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass der Bundesfinanzhof anders entscheiden wird.
Bestehen in derartigen Fällen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen den Schülern und dem Unterrichtenden, sollte daher unbedingt eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde eingeholt werden, "wonach auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird".
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2018, 5 K 5197/15