Die Änderung des Steuersatzes in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 hat nicht in allen Fällen Auswirkung auf die Besteuerung der Gutscheinausgabe bzw. des späteren Umsatzes, bei dem ein ursprünglich als Einzweck-Gutschein bewerteter Gutschein als Gegenleistung verwendet wird. Da ein Einzweck-Gutschein, der z. B. am 1.3.2020 ausgegeben wird, der Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe unterliegt, hat die am 1.7.2020 erfolgte Steuersatzsenkung darauf keinen Einfluss. Es bleibt bei der Besteuerung zum Normalsteuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Eine Zuzahlung beim Erwerb der Leistung, die durch den Gutschein verkörpert wird, unterliegt dann dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Steuersatz. Kauft ein Kunde z. B. im Dezember 2020 ein Wörterbuch (ermäßigter Steuersatz zu diesem Zeitpunkt: 5 %), das exakt den Preis des Gutscheins hat, den der Kunde am 1.3.2020 gekauft hat, bleibt es dennoch bei der Besteuerung der Ausgabe des Einzweck-Gutscheins für den Erwerb dieses Buches im März 2020 zu dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Steuersatz (7 %). Der spätere Umsatz führt nicht nachträglich zu einer Steuerberichtigung bezüglich der Gutscheinausgabe, weil sich der Steuersatz geändert hat.In der Praxis war nach Einführung der befristeten Steuersatzsenkung fraglich, ob sich durch die Steuersatzänderung ab 1.7.2020 ein z. B. im März 2020 ausgegebener Einzweck-Gutschein, der nach dem 30.6.2020 eingelöst wird, nunmehr (rückwirkend) in einen Mehrzweck-Gutschein wandelt, weil – rückblickend betrachtet – davon ausgegangen werden könnte, dass die geschuldete USt bei Gutscheinausgabe im März 2020 nicht eindeutig feststand, weil sich der Steuersatz änderte. Das BMF-Schreiben vom 30.6.2020 traf hierzu keine Aussage. Mit BMF-Schreiben vom 4.11.2020 ist allerdings (für Restaurantgutscheine – vor dem Hintergrund der für die Zeit v. 1.7.2020 bis 30.6.2021 geltenden unterschiedlichen Steuersätze für Verpflegungsleistungen einerseits und Getränke andererseits) klargestellt worden, dass für Gutscheine für Restaurationsleistungen, die vor dem 1.7.2020 ausgegeben wurden, es bei der Versteuerung als Einzweck-Gutschein mit 19 % bleibt, auch wenn die Einlösung im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 erfolgt. Denn für die Behandlung als Einzweck-Gutschein sei ausschließlich auf die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Ausgabe abzustellen. Dies dürfte generell so gelten.
Bei in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgegebenen Gutscheinen, die unter den sonstigen Vorauussetzungen als Einzweck-Gutschein gelten könnten (z. B. Gutschein zum Erwerb eines dem ermäßigten Steuersatzes unterliegenden Buches), von denen aber im Zeitpunkt der Ausgabe nicht klar ist, wann sie eingelöst werden (ob noch im 2. Hj. 2020 und somit in der Zeit, in der für Bücher der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt, oder erst nach dem 31.12.2020, wenn für Bücher wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt), ist fraglich, ob solche Gutscheine wegen des im Zeitpunkt der Ausgabe nicht feststehenden anzuwendenden Steuersatzes noch als Einzweck-Gutscheine gelten oder als Mehrzwecke-Gutscheine. Nach dem BMF-Schreiben vom 4.11.2020 gilt für Gutscheine über Restaurationsleistungen, dass in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen nur dann als Einzweck-Gutscheine behandelt werden können, wenn die Gutscheine auf den Bezug von Speisen oder den Bezug von Getränken explizit beschränkt werden. Gutscheine für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einschließlich Getränke gelten erst wieder als Einzweck-Gutscheine, wenn sie für den Zeitraum ab dem 1.7.2021 ausgestellt werden. Diese Regelung könnte allgemein dafür sprechen, dass die Verwaltung in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Ausgabe eines vermeintlichen Einzweck-Gutscheins der Steuersatz, der auf den mit dem Gutschein verköperten Umsatz (späterer Umsatz im Zeitpunkt der Gutscheineinlösung) nicht feststeht, von der Ausgabe eines Mehrzweck- und nicht eines Einzweck-Gutscheins ausgeht. Andererseits spricht das BMF-Schreiben davon, dass in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen (nur) dann als Einzweck-Gutscheine behandelt werden können, wenn die Gutscheine auf den Bezug von Speisen oder den Bezug von Getränken explizit beschränkt werden. Da in diesem Zusammenhang nicht darauf abgestellt wird, wann die Gutscheine eingelöst werden (ob bis zum 30.6.2021 oder danach), könnte somit auch davon auszugehen sein, dass es bei einer Steuersatzänderung grds. nicht auf den Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins ankommt und es bei der Behandlung als Einzweck-Gutschein entsprechend der zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins bestehenden Rechtslage bleibt. Für diese Ansicht spricht Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 4.11.2020, wonach für die Behandlung als Einzweck-Gutschein ausschließlich auf die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Ausgabe abzustellen ist. Dennoch, so eindeutig ergibt sich die zutreffende Rechtsfolge nicht aus dem BMF-Schreiben vom...