Sachverhalt:
Ein Steuerberater S schließt am 5.10.2020 mit einem Verlag V ein Abonnement für eine Fachdatenbank (z. B. Haufe Steuer Office) ab und zahlt auf Rechnung des V, die dem S am 20.10.2020 über einen Betrag von 1.500 EUR zzgl. 5 % Umsatzsteuer (75 EUR) erteilt wird, am 25.10.2020 den Rechnungsbetrag von 1.575 EUR für ein Jahr im Voraus (der vereinbarte Leistungszeitraum beginnt am 15.10.2020 und endet am 14.10.2021).
Lösung:
Bei dieser Leistung von V (Überlassung der Fachdatenbank) handelt es sich um eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende sonstige Leistung i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG, die auf elektronischem Wege erbracht wird.
Da ein einjähriger Bezugszeitraum vereinbart ist, handelt es sich um eine Dauerleistung. Umsatzsteuerlich ist diese Dauerleistung an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet, somit am Tag des Endes des Abonnementverhältnisses, also am 14.10.2021. Damit ist auf diese sonstige Leistung der ab dem 1.1.2021 geltende ermäßigte Steuersatz (7 %) anzuwenden. Auf den Tag des Vertragsschlusses über das Abonnement kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass S am 25.10.2020 bereits das Gesamtentgelt entrichtet hat.
Das BMF-Schreiben vom 30.6.2020 enthält für den Fall der Entgeltvereinnahmung vor dem 1.1.2021 für eine Leistung, die nach dem 31.12.2020 erbracht wird (und damit nicht mehr dem Steuersatz von 5 % bzw. 16 % unterliegt, sondern wieder dem Steuersatz von 7 % bzw. 19 %) keine expliziten Regelungen. In Rz. 47 des BMF-Schreibens v. 30.6.2020 heißt es dazu lediglich, dass "die vorgenannten Regelungen" (also die Regelungen in Rz. 1 bis 46 des BMF-Schreibens) entsprechend gelten, "sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, für die Anhebung der Umsatzsteuersätze von 16 % auf 19 % und von 5 % auf 7 % zum 1.1.2021".
Damit könnte von Folgendem auszugehen sein:
Da V in einem Fall der Istversteuerung vor dem 1.1.2021 ein Entgelt für eine Leistung vereinnahmt hat, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt wurde und der Besteuerung unterliegt, ist auch auf diesen Entgeltbetrag nachträglich der ab dem 1.1.2021 geltende Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden. Die Berechnung der Umsatzsteuer ist von V grds. für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird, also für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2021. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG ist die für die vor dem 1.1.2021 vereinnahmten Entgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Keine explizite Regelung im BMF-Schreiben vom 30.6.2020, aber Klarstelluung im BMF-Schreiben vom 10.9.2020 sowie im BMF-Schreiben vom 4.11.2020
Liest man Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 30.6.2020 und Rz. 11 des BMF-Schreibens v. 11.8.2006 (zur Steuersatzerhöhung von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007, also zum gleichen Sachverhalt wie die Steuersatzerhöhung zum 1.1.2021), könnte ggf. von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden: Wenn V für seine steuerpflichtige Dauerleistung, die er (wie hier) nach dem 31.12.2020 ausführt, vor dem 1.1.2021 eine Vorausrechnung erteilt, in der die Umsatzsteuer bereits nach dem ab 1.1.2021 geltenden ermäßigten Steuersatz von 7 % ausgewiesen ist, und vereinnahmt er (wie hier) vor dem 1.1.2021 das gesamte Entgelt, entsteht die Umsatzsteuer für diese Entgelte in entsprechender Höhe. S kann, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, die nach dem ab 1.1.2021 geltenden ermäßigten Steuersatz (7 %) berechnete Umsatzsteuer, die auf die vorausgezahlten Entgelte entfällt, für den Voranmeldungszeitraum der Zahlung als Vorsteuer abziehen. Eine Berichtigung der Steuerberechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG entfällt. V wäre danach also berechtigt, in seiner Rechnung im Oktober 2020 bereits den höheren ermäßigten Steuersatz (7 %) auszuweisen. So eindeutig ergibt sich dies allerdings nicht aus dem BMF-Schreiben v. 30.6.2020, sodass ggf. bei Steuerausweis von 7 % auch ein unzutreffender Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG vorläge, bezüglich dessen V die Steuer insoweit schulden würde und S insoweit keinen Vorsteuerabzug hätte. In der Praxis macht dieses Ergebnis aber keinen Sinn, weil die Leistung des V tatsächlich dem Steuersatz von 7 % unterliegt. Infolgedessen sollte es möglich sein, die Anzahlungsversteuerung ebenfalls mit diesem Steuersatz vorzunehmen. Dies war jedenfalls nach Rz. 11 des BMF-Schreibens v. 11.8.2006 so eindeutig zugelassen. So hat das BMF in seinem Schreiben v. 10.9.2020 an die Verlagsbranche denn auch klargestellt, dass seitens des BMF keine Bedenken bestehen, wenn in Rechnungen, die vor dem 1.1.2021 über Leistungen ausgestellt werden, die nach dem 31.12.2020 erbracht werden (wie im obigen Beispiel am Tag des Endes des Leistungszeitraums des Datenbank-Abos), die USt mit den dann wieder geltenden Steuersätzen von 19 % bzw. 7 % berechnet und abgeführt wird. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG ist ein Vorsteuerabzug aus derartige...