Sachverhalt:

Ein Unternehmer U (zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt) schließt mit einem Verlag V am 28.12.2019 einen Abonnementvertrag über den Bezug einer Tageszeitung als reines Online-Abo (elektronische Ausgabe der Zeitung als sog. "ePaper") für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2020 ab. Der Abonnementvertrag endet am 31.12.2020. U erhält von V am 5.1.2020 eine Vorausrechnung für den gesamten Abonnementzeitraum über 100 EUR plus 7 EUR USt. U zahlt am 8.1.2020 an V 107 EUR.

Lösung:

Bei dem reinen Online-Abo, das P in Anspruch nimmt, handelt es sich umsatzsteuerlich um eine sonstige Leistung (Überlassung des "ePaper") nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG i. V. m. § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG (auf elektronischen Weg erbrachte sonstige Leistung), deren Ort sich aber nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, weil der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und somit eine B2B-Leistung vorliegt.

Da ein einjähriger Bezugszeitraum vereinbart ist, handelt es sich um eine Dauerleistung. Umsatzsteuerlich ist diese Dauerleistung an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet[1], somit am Tag des Endes des Abonnementverhältnisses, also am 31.12.2020. Damit ist auf diese sonstige Leistung der am 31.12.2020 geltende ermäßigte Steuersatz (5 %) anzuwenden. Auf den Tag des Vertragsschlusses über das Abonnement kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass U im Januar 2020 bereits das Gesamtentgelt entrichtet hat.

Zu den weiteren Lösungshinweisen vgl. die Lösung zu Beispiel 3 (V hatte für den Voranmeldungszeitraum Januar 2020 die von U erhaltene Vorauszahlung der Umsatzsteuer zum Steuersatz von 7 % zu unterwerfen …usw.).

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