Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 20.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes.
Der 1967 geborene und mit einem Gewerbe für Auf- und Abbau von Messeständen tätige Kläger beantragte am 12.12.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung seiner 10.2007 geborenen Tochter L. M. für die Lebensmonate 3 bis 11 und somit für den Zeitraum 31.12.2007 bis 30.09.2008. Mit vorläufigem Bescheid vom 04.03.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von 31.12.2007 bis 30.09.2008 ein Elterngeld in Höhe von monatlich EUR 659,27. Am 15.07.2008 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Neuaufteilung der Bezugszeiträume für das Elterngeld in dem Sinne, dass der Kläger nun auch bis Dezember 2008 Elterngeld erhalten solle. Gleichzeitig wurde der vom Finanzamt München IV am 30.04.2008 erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vorgelegt. Daraufhin erging am 20.08.2008 ein endgültiger Bescheid, der dem Kläger Elterngeld für die Lebensmonate 3 bis 14 seiner Tochter und demgemäß für den Zeitraum 31.12.2007 bis 30.12.2008 zusprach. Die Höhe wurde mit monatlich EUR 467,67 festgesetzt und die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von EUR 1.532,80 gefordert.
Mit seinem Widerspruch will der Kläger für die Berechnung des Elterngeldes aus dem Jahr 2006 nur die Monate November und Dezember und ansonsten die Einkünfte aus den ersten zehn Monaten des Jahres 2007 entsprechend einer bereits vorgelegten vorläufigen Gewinnermittlung gelten lassen, weil auch für Selbstständige das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes maßgeblich sei. Auf Anfrage des Beklagten teilte der Kläger mit, dass er seinen Gewerbebetrieb seit einigen Jahren ununterbrochen ausübe. Der Beklagte wies ihn darauf hin, dass in diesem Falle der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum maßgeblich sei und nicht die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Der Kläger hielt an dem Begehren fest, das Elterngeld auf der Basis des Einkommens in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt seines Kindes berechnen zu lassen. Dies sei auch deshalb günstiger, weil er im Kalenderjahr 2006 eine Steuerrückstellung habe bilden müssen, die seinen prognostizierten Gewinn enorm geschmälert habe. 2007 habe er hingegen bewusst viel gearbeitet, um ein hohes Elterngeld zu erhalten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008 zurück. Zur Begründung zitierte er § 2 Abs. 9 S. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), der nach kontinuierlich ausgeübter selbstständiger Tätigkeit anstelle der regelmäßig (insbesondere bei Elternteilen in abhängiger Beschäftigung) heranzuziehenden Einkünfte in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes die Zugrundelegung der Einkünfte aus dem letzten Veranlagungszeitraum gebietet, für den ein Einkommensteuerbescheid erlassen wurde. Der Kläger habe seine selbstständige Tätigkeit durchgehend ausgeübt. Eine Wahlmöglichkeit bezüglich des Bemessungszeitraums bestehe nicht.
Die Klage hiergegen beanstandet den gewinnmindernden Ansatz einer Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es handele sich um "ausschließlich steuerlich bezogene Möglichkeiten, die letztendlich ohne jegliche Auswirkung im Hinblick auf die real vorliegenden Gewinne ausmachten".
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2008 zur Zahlung von Elterngeld auf der Basis eines Einkommens ohne Abzug einer Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auch statthaft.
Die Klage erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die angegriffenen Bescheide entsprechen der gesetzlichen Vorschrift des § 2 BEEG. Zutreffend hat der Beklagte Abs. 9 S. 1 der Vorschrift angewendet, wonach wegen kontinuierlicher Ausübung der gewerblichen Tätigkeit sowohl in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes als auch im letzten steuerlich abgeschlossen Veranlagungszeitraum anstelle des regulären Bemessungszeitraums der zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes das Einkommen angesetzt wird, das im Steuerbescheid für diesen letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ausgewiesen ist. Dies ist vorliegend das Jahr 2006.
Wie bei vielen anderen dem erkennenden Gericht vorgelegten Streitfragen zur Berechnung des Elterngeldes besteht auch bei der Bezugnahme auf den ...