Bei einer Sicherungsabtretung, gleich in welchem Zusammenhang sie auftaucht, trifft eine Forderungsabtretung mit einer Sicherungsabrede zusammen. Um jeglichen Zweifelsfällen zu begegnen, ist in einer vertraglichen Regelung über eine Sicherungsabtretung auf beide Elemente einzugehen.
2.1.1 Abtretung
Bei einer Sicherungsabtretung wird die Abtretung von Forderungen, also der Gläubigerstellung vereinbart. Im Gegensatz dazu werden etwa bei der Sicherungsübereignung Sachen als Sicherheit gegeben. Da die Sicherungsabtretung einen Sonderfall der Abtretung darstellt, gelten hier auch die Anforderungen, die an eine wirksame Abtretung gestellt werden sowie die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften (§§ 398 ff. BGB). Die Forderung muss daher insbesondere übertragbar und bestimmbar sein.
An der Übertragbarkeit kann es mangeln, wenn diese von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (§ 400 BGB), kraft Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner oder im Hinblick auf die höchstpersönliche Natur der Forderung (§ 399 BGB).
Häufig erfolgt die Abtretung einer oder mehrerer künftiger Forderungen, also von Forderungen aus erst in der Zukunft entstehenden Rechtsverhältnissen. Forderungen schon vor ihrer Entstehung abzutreten, ist grundsätzlich zulässig. Jedoch ist erforderlich, die künftige Forderung schon bei der Abtretung so genau zu umschreiben, dass sie spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand, Umfang und Person des Schuldners genügend bestimmbar bzw. als Einzelforderung individualisierbar ist. Die Abtretung künftiger Forderungen entfaltet ihre Wirkung nur dann und erst in dem Moment, in dem die Forderung entsteht.
Bestimmbarkeit – Klauselbeispiele
Als ausreichend werden etwa auf den Verkauf verarbeiteter und unverarbeiteter Waren gemünzte Klauseln angesehen, in denen eine Abtretung "aller aus der Veräußerung gelieferter Waren entstehenden Forderungen", "von Forderungen in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung" oder "von Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware" vereinbart wird.
Bei der Abtretung einer Lohnforderung genügt die Bestimmung "in Höhe des pfändbaren Teils".
Als nicht ausreichend bestimmbar hat die Rechtsprechung dagegen eine Abtretung aller "an die Stelle der Kaufsache tretenden Forderungen" angesehen.
Grundsätzlich wirksam ist die Abtretung "aller künftigen Forderungen". Problematisch ist es hingegen, wenn nur ein Teil künftiger Forderungen abgetreten werden. Hier muss genau erkennbar sein, auf welche Forderungen oder Teilforderungen sich die Abtretung bezieht. Eine Abtretung "in Höhe des jeweiligen Schuldsaldos" des Sicherungsgebers ist jedenfalls dann nicht hinreichend bestimmbar und damit unwirksam, wenn der Saldo laufend wechselt und von einer unübersehbaren Vielzahl von Forderungen abhängt, die den Parteien, vor allem dem Schuldner der abgetretenen Forderung einen Überblick unmöglich macht.
Ist eine Abtretung aus Gründen der Bestimmbarkeit der Forderungen besonders weit gefasst und insoweit unproblematisch, so kann sie aber wegen Übersicherung unwirksam sein (dazu mehr unter 3.4.).
Ebenfalls möglich ist die Abtretung bedingter oder befristeter Forderungen. Allerdings setzt eine wirksame Abtretung voraus, dass die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist. Das Erfordernis kann insbesondere bei Abtretung mehrerer Forderungen bzw. einer Globalzession Schwierigkeiten bereiten. Allerdings ist die Hürde der Bestimmbarkeit nicht so hoch, als dass das Erfordernis Vorausabtretungen praktisch unmöglich machen würde. Daher muss die genaue Identität der Ansprüche nicht für alle möglichen denkbaren Fälle feststehen. Es genügt vielmehr, dass die konkrete Einzelforderung unter die Abtretungsvereinbarung eindeutig subsumierbar ist.
Die zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer vereinbarte Abtretung muss dem Drittschuldner gegenüber nicht angezeigt werden. Bei der sog. stillen Zession erfährt der Schuldner einer zur Sicherung abgetretenen Forderung nichts von der bestehenden Abtretungsvereinbarung, es sei denn der Sicherungsfall tritt ein. Um den Vorgang nicht aufzudecken, erteilt der Sicherungsnehmer (Zessionar) dem Sicherungsgeber (Zedent) i. d. R. eine Einzugsermächtigung in der Weise, dass der Sicherungsgeber Leistung an sich verlangen (§ 185 Abs. 1; 362 Abs. 2 BGB). Auch ohne eine solche Einziehungsermächtigung lässt die h. M. den Zedenten die Forderung im eigenen Namen geltend machen, kündigen und andere erforderliche Rechtshandlungen vornehmen, z. B. dem Schuldner eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages setzen.
2.1.2 Sicherungsabrede
Weiterhin treffen die Vertragsparteien einer Sicherungsabtretung eine Sicherungsabrede. In ihr sollten die wesentlichen Punkte geregelt werden, die das Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und...