1.1 Übereignung gemäß §§ 929 Satz 1, 930 BGB
Bei der Sicherungsübereignung bleibt der Sicherungsgeber typischerweise im Besitz der Sache. Die Übergabe wird gemäß § 930 BGB durch die Vereinbarung eines sog. Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) ersetzt, aus dem sich ergibt, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsgut in Zukunft für den Sicherungsnehmer besitzt. Das kann ein Leihvertrag oder eine Verwahrung aber auch der Sicherungsvertrag sein.
1.2 Ausreichende Konkretisierung
Die Eigentumsübertragung kann daran scheitern, dass die Sicherungsgegenstände nicht ausreichend konkretisiert sind. Das ist ein zentrales Problem, wenn Sachgesamtheiten (wie Warenlager mit wechselndem Bestand) als Sicherheit dienen sollen. Die Vereinbarung muss so ausgestaltet sein, dass für jeden, der sie kennt, ersichtlich ist, welche konkreten Einzelgegenstände übertragen werden, sog. Bestimmtheitsgrundsatz. Dafür nicht ausreichend sind bloße Mengen- oder Wertbezeichnungen ("⅓ der Waren" oder "Waren im Wert von ...").
Es bieten sich im Wesentlichen 2 Vorgehensweisen an:
- Es kann ein sog. Raumsicherungsvertrag abgeschlossen werden, der sich auf Gegenstände bezieht, die sich in bestimmten Räumen befinden bzw. später dort hingebracht werden. Die Sicherungsräume müssen, etwa durch eine Planskizze, genau bezeichnet werden. Entweder werden sämtliche in den Räumen gelagerten Waren übertragen oder es wird durch klare, eingrenzende Merkmale eine Reduzierung auf eine Teilmenge (beispielsweise bestimmte Warengruppen) herbeigeführt.
- Möglich ist auch ein sog. Markierungsvertrag, bei dem keine räumliche Trennung stattfindet, sondern die erfassten Gegenstände (z. B. durch Schilder) besonders gekennzeichnet werden.
1.3 Anfängliche Übersicherung
Eine anfängliche Übersicherung ist sittenwidrig und macht die Sicherungsübereignung gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss feststeht, dass im Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen der gesicherten Forderung und dem realisierbaren Wert der Sicherheit bestehen wird und die Übersicherung auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruht.
Die Einschätzung des später realisierbaren Werts ist mit erheblichen Prognoserisiken behaftet und hängt vom konkreten Sicherungsgegenstand ab. Einzelne Urteile betrafen eine Sicherung in Höhe des 16-fachen der zu sichernden Forderung oder eine Übersicherung um etwa 500 %.
1.4 Nachträgliche Übersicherung
Das Wertverhältnis zwischen Sicherheit und gesicherter Forderung verschiebt sich durch eine schrittweise Tilgung der gesicherten Forderung nach und nach zulasten des Sicherungsgebers. Bei sich verändernden (sog. revolvierenden) Sicherheiten wie Warenlagern mit wechselndem Bestand kann das auch dadurch geschehen, dass sich die Sicherheiten ausweiten.
Eine nachträgliche Diskrepanz kann man dem Sicherungsnehmer – anders als ein anfängliches Missverhältnis – nicht vorwerfen. Die Rechtsprechung hielt allerdings früher die Sicherungsübereignung für unwirksam, wenn der Vertrag für diesen Fall keine Verpflichtung zur Freigabe eines Teiles der Sicherheiten vorsah. Das wurde 1997 aufgegeben, weil sich die Freigabeverpflichtung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch ohne ausdrückliche Vereinbarung "automatisch" aus der Sicherungsvereinbarung ergibt. Die Grenze für das Entstehen des Freigabeanspruchs soll regelmäßig erreicht sein, wenn der Wert der Sicherheiten die gesicherte Forderung um 50 % übersteigt.
1.5 Gutgläubiger Erwerb des Eigentums
Normalerweise setzt sich der Eigentumsvorbehalt eines Warenlieferanten gegen eine spätere Sicherungsübereignung der betreffenden Waren durch. Denn der Vorbehaltskäufer ist noch nicht Eigentümer und der Sicherungsnehmer hat nur geringe Chancen, Sicherungsgegenstände, die dem Sicherungsgeber nicht gehören, gutgläubig zu erwerben.
Das liegt an § 933 BGB, der den gutgläubiger Erwerb einer gemäß §§ 929 Satz 1, 930 BGB übereigneten Sache davon abhängig macht, dass sie an den Erwerber übergeben wird und er im Moment der Übergabe gutgläubig ist. Zur Übergabe an den Sicherungsnehmer kommt es bei einer typischen Sicherungsübereignung frühestens im Sicherungsfall. Dann wird der Sicherungsnehmer meist nicht gutgläubig sein, da entweder das Bestehen von Sicherungsrechten von Warenlieferanten sowieso auf der Hand liegt oder diese spätestens jetzt, in der wirtschaftlichen Krise des Sicherungsgebers, ihre Sicherungsrechte öffentlich machen.
1.6 Rückübertragung des Eigentums
Die Sicherungsübereignung ist – anders als das Pfandrecht – nicht akzessorisch. Das bedeutet, dass die Sicherheit bestehen kann, ohne dass eine gesicherte Forderung existiert. Somit endet mit der Tilgung der Forde...