Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Wenn der Sicherungsnehmer von seinem Verwertungsrecht Gebrauch macht, liegt im Rahmen eines sog. Doppelumsatzes eine Lieferung zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer sowie zwischen Sicherungsnehmer und einem Erwerber (i. d. R. im Rahmen einer öffentlichen Verwertung des Sicherungsguts) vor. Beide Lieferungen erfolgen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut veräußert. Die Lieferungen im Rahmen des Doppelumsatzes sind grds. getrennt systematisch zu beurteilen, es ergeben sich jedoch – abhängig vom jeweiligen Ablauf der Lieferungen – Abhängigkeiten zwischen den beiden Lieferungen.
2.1 Die Lieferung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer
Die Lieferung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer ist erst dann ausgeführt, wenn der Sicherungsnehmer von seinem Verwertungsrecht Gebrauch macht. Eine Vereinbarung, nach der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut zur Verwertung freigibt und auf sein Auslöserecht verzichtet, stellt noch keine Lieferung des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer dar. Damit liegt die Lieferung des Sicherungsnehmers an den Sicherungsgeber erst dann vor, wenn der Sicherungsgeber seinerseits dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft.
Der Ort der Lieferung bestimmt sich hier nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Insbesondere sind hier in der Praxis zwei verschiedene Möglichkeiten zu beachten:
- Der Gegenstand wird vom Sicherungsnehmer abgeholt und an einem anderen Ort im Rahmen einer Versteigerung veräußert. Die Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer ist als ruhende Lieferung nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG anzusehen, da die körperliche Bewegung des Gegenstands noch nicht der Lieferung zuzurechnen ist. Damit ist die Lieferung des Sicherungsgebers dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, dies wird in diesem Fall dort sein, wo der Gegenstand versteigert wird.
- Der Gegenstand wird nicht vom Sicherungsnehmer abgeholt, sondern die Verwertung (z. B. bei größeren Gegenständen oder bei der Verwertung eines Lagerbestands) erfolgt bei dem Sicherungsgeber. Hier liegt ein Reihengeschäft vor, da der Gegenstand der Lieferung unmittelbar vom ersten Unternehmer in der Reihe (Sicherungsgeber) zu dem letzten Abnehmer (Erwerber) gelangt. Die Festlegung, welche der beiden Lieferungen in diesem Fall die bewegte Lieferung i. S. v. § 3 Abs. 6a Satz 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 UStG ist, ergibt sich nach den allgemeinen Regelungen des Reihengeschäfts.
Doppelumsatz auch bei Veräußerung im Namen des Sicherungsgebers
Die Rechtsfolge eines Doppelumsatzes ergibt sich auch dann, wenn der Sicherungsnehmer nach Eintritt der Verwertungsreife das Sicherungsgut aufgrund einer Abrede mit dem Sicherungsgeber im Namen des Sicherungsgebers veräußert.
2.2 Verkauf im Namen des Sicherungsgebers
Veräußert der Sicherungsgeber den zur Sicherheit übereigneten Gegenstand in eigenem Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers, ergibt sich nach der Auffassung des BFH ein sog. Dreifachumsatz. Durch das Handeln in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung liegt nach § 3 Abs. 3 UStG ein Kommissionsgeschäft vor, gleichzeitig aber auch eine Lieferung im Rahmen der Sicherungsübereignung.
Sicherungsübereignung und Kommissionsgeschäft
Unternehmer U hat ein Fahrzeug erworben und dieses seiner Hausbank zur Sicherheit für ein Darlehen übereignet. In Absprache mit der Hausbank veräußert U das Fahrzeug in eigenem Namen, aber für Rechnung der Hausbank. Der Kaufpreis muss von dem Erwerber auf ein Sicherungskonto bei der Hausbank überwiesen werden, die Fahrzeugpapiere werden dem Erwerber von der Hausbank erst nach Eingang des Kaufpreises übergeben.
U handelt im vorliegenden Fall als Kommissionär, indem er den Gegenstand in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung veräußert. Als Kommissionär führt er gegenüber dem Erwerber eine Lieferung aus. Gleichzeitig liegt aber auch eine Lieferung des U an die Hausbank im Rahmen der Sicherungsübereignung vor sowie eine Lieferung der Hausbank (als Kommittent) an U (als Kommissionär). Im Ergebnis liegen damit 3 Lieferungen vor.
2.3 Die Lieferung des Sicherungsnehmers
Die Lieferung des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer unterliegt den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
In dem Augenblick, in dem er dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft, ist die Lieferung ausgeführt. Der Ort bestimmt sich im Regelfall nach § 3 Abs. 6 UStG, da bei der Lieferung des Sicherungsguts an den Erwerber entweder der Sicherungsgeber oder der Erwerber den Gegenstand befördern oder versenden wird. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts erfolgt.
2.4 Die Bemessungsgrundlagen
Soweit die Lieferungen im Rahmen des Doppelumsatzes im Inland ...