Im Rahmen von Sicherungsgeschäften kann es dazu kommen, dass dieselbe Forderung zweimal abgetreten wird. Mit einer sog. Sicherungsglobalzession überträgt ein Sicherungsgeber umfassend seine gegenwärtigen und künftigen Forderungen zur Sicherheit – meist an eine kreditgebende Bank. Wenn dieser Sicherungsgeber bei seinen Lieferanten Waren auf Kredit bezieht, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, lassen sich aber auch die Lieferanten Forderungen, die aus dem Weiterverkauf ihrer Waren resultieren, im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts im Voraus abtreten.

Da es keinen gutgläubigen Forderungserwerb gibt, setzt sich an sich die zeitlich erste Abtretung durch. Das ist in der Regel die an die Bank. Die Rechtsprechung hält diese Abtretung aber für sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB für nichtig, wenn sie den Kreditnehmer zum Vertragsbruch gegenüber seinen Vertragspartnern verleitet, indem sie auch Forderungen erfasst, die er üblicherweise an seine Warenlieferanten abtreten muss.[1]

Dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit entgeht die Bank nur, wenn sie über eine sog. dingliche Verzichtsklausel Forderungen, soweit sie zur Absicherung des Warenkreditgebers notwendig sind, von vornherein aus dem Sicherungsgeschäft ausklammert.[2] Letztlich setzt sich im Streit um die Sicherheit also der Waren- gegenüber dem Geldkreditgeber durch.

[1] BGH, Urteil v. 9.11.1978, VII ZR 54/77, NJW 1973 S. 365.

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