2.1.1 Sicherungsnehmer Wolfgang Müller

Zum Zeitpunkt der Sicherungsverwertung (Verkauf an Klein) hat

  • Hans Groß gegenüber Wolfgang Müller eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 42.000 EUR.
  • Wolfgang Müller gegenüber Hans Groß eine Forderung in gleicher Höhe.

Der Nettoverkaufserlös liegt 3.000 EUR über der Darlehensverbindlichkeit. Dieser muss an Hans Groß ausbezahlt werden, ist also eine Verbindlichkeit gegenüber Hans Groß.

Der Verkauf des Taxis an Klein hat eine Kaufpreisforderung und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit zur Folge. Gleichzeitig hat die eine Lieferung des Taxis von Hans Groß an Wolfgang Müller zur Folge. Nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG schuldet Wolfgang Müller, obwohl er liefernder Unternehmer ist, die Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer und die Differenz zwischen Nettoverkaufspreis und Darlehensforderung stellen Verbindlichkeiten dar.

2.1.2 Sicherungsgeber Hans Groß

Der Restbuchwert des Taxis und die Darlehensverbindlichkeit sind auszubuchen. Der Wert, der den Verkaufserlös des Buchwerts des Taxis übersteigt, ist ein betrieblicher Ertrag. Die Differenz zwischen Nettoverkaufspreis und Darlehen wird als Forderung gegenüber Wolfgang Müller erfasst.

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