Leitsatz
Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr (2012) zunächst Co-Trainer einer U-23-Mannschaft und ist seit Juli 2012 Torwarttrainer einer Lizenzmannschaft. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders "Sky" wandte er monatlich 46,90 EUR auf; der Betrag setzte sich zusammen aus den Paketen "Fußball Bundesliga", "Sport" und "Sky Welt". In der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger vergeblich den Abzug des Anteils, der auf das Fußballpaket entfalle, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das FG ab. Ein Sky-Bundesliga-Abonnement sei immer privat und nicht beruflich veranlasst, da der Inhalt des Pakets nicht vergleichbar einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum zugeschnitten sei (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2015, 15 K 1712/15 E, Haufe-Index 9598909, EFG 2016, 1416).
Entscheidung
Auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aus den in den Praxishinweisen dargestellten Gründen aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Hinweis
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden.
2. Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen (BFH, Beschluss vom 30.6.2010, VI R 45/09, BFH/NV 2010, 2170, m.w.N.).
3. Dahin gehende Feststellungen fehlen jedoch in der Vorentscheidung. Stattdessen stützt das FG seine Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung allein auf den Charakter des streitigen Abonnements, das mit dem Bezug von allgemeinbildenden Tageszeitungen eher als mit Fachzeitschriften vergleichbar sei.
Allerdings unterscheidet sich das Sky-Bundesliga-Abonnement von Tageszeitungen dadurch, dass Tageszeitungen in einem breitgefächerten Spektrum über Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und anderen Bereichen berichten, wohingegen das Sky-Bundesliga-Abonnement – vorausgesetzt, das Vorbringen des Klägers ist zutreffend – in seinem gesamten Angebot den beruflichen Interessen des Klägers zu dienen geeignet ist. Denn es umfasst nicht den Bereich Sport allgemein, sondern nur Bundesligaspiele.
Zwar ist der Inhalt des Pakets nicht nach Art einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Dies steht der Annahme einer nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung aber insbesondere auch deshalb nicht entgegen, weil ein auf das Berufsbild des Klägers zugeschnittenes Angebot nicht auf dem Markt erhältlich sein dürfte. Allein aus dem allgemeinen Charakter des Abonnements kann daher nicht auf seinen konkreten Verwendungszweck im Streitfall geschlossen werden.
4. Deshalb kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Das FG hat die notwendigen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements – z.B. durch die Vernehmung von Trainerkollegen des Klägers und von Spielern – nachzuholen. Sollte das FG danach eine berufliche Verwendung des Sky-Bundesligapakets feststellen, wird es die hierauf entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen haben.
Hinsichtlich der Zweitkarte und der ebenfalls geltend gemachten Aufwendungen für Sky GO wird es auch festzustellen haben, ob insoweit eine private Nutzung vorliegt, und ggf. den hierauf entfallenden Anteil vom Abzug als Werbungskosten ausschließen (BFH, Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06, BFH/NV 2010, 285; BFH, Beschluss vom 24.9.2013, VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500; BFH, Urteil vom 8.7.2015, VI R 46/14, BFH/NV 2015, 1720).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.1.2019 – VI R 24/16