Die Zuordnung von erworbener oder selbst hergestellter Software zum Anlage- oder Umlaufvermögen hängt von ihrer Zweckbestimmung bzw. der geplanten Verwendung ab:

  • Software, die im eigenen Leistungserstellungsprozess eingesetzt wird, ist ein Betriebsmittel wie andere materielle Vermögensgegenstände (wie etwa Maschinen) und wird i. d. R. länger als 12 Monate genutzt. Entsprechend erfolgt eine Zuordnung zum Anlagevermögen.
  • Der Quellcode von Software, an der nur Lizenzen veräußert werden, stellt ebenfalls Anlagevermögen dar.
  • Programmiert der Bilanzierende hingegen Software für einen bestimmten Auftraggeber, an den diese veräußert wird, ist sie beim herstellenden Unternehmen im Umlaufvermögen als unfertige Leistung bzw. unfertiges Erzeugnis zu aktivieren.

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