Mangels einer gesetzlichen Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB besteht für entgeltlich erworbene Nutzungsrechte an einer Software ein Aktivierungsgebot in Höhe ihrer Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB.

Gegenstand der Aktivierung ist nicht die Software selbst, sondern ein Nutzungsrecht an dieser Software. Eine Aktivierung als entgeltlich erworbenes Nutzungsrecht in der Bilanz des Erwerbers (bzw. Softwareanwenders) ist daher vorzunehmen, wenn das einmalige Entgelt für eine unbefristete oder eine unkündbare befristete Nutzung einer Software geleistet wird.[1]

Ähnlich äußert sich DRS 24. Nach DRS 24.65 kann von einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausgegangen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Der Lizenznehmer erhält ein exklusives Nutzungsrecht, sodass der Lizenzgeber das Teilrecht weder intern nutzen, noch gegenüber einem Dritten verwerten kann
  2. Die Gegenleistung ist im Wesentlichen fix.
  3. Die Laufzeit der Lizenz ist unbegrenzt oder bei Lizenzen mit einer befristeten Laufzeit innerhalb der vereinbarten Laufzeit nicht jederzeit kündbar.
  4. Der Lizenzgeber muss keine weiteren wesentlichen Leistungen erbringen.

Im Ergebnis muss der entgeltliche Erwerber das erworbene Nutzungsrecht an einer Software als wirtschaftlicher Eigentümer in seiner Bilanz ausweisen. Der Erwerb einer Softwarelizenz bezieht sich oftmals auf die aktuelle Version der Software. Für den Erwerb zukünftiger, aktualisierter Softwareversionen muss dann erneut ein Entgelt geleistet werden.

[1] Vgl. IDW RS HFA 11.23.

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