Auch steuerbilanziell ist Software als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen.[1] Hinsichtlich der Aktivierung in der Steuerbilanz ist zwischen erworbener und selbst erstellter Software des Anlagevermögens zu unterscheiden:

  • Erworbene Softwareprogramme sind aufgrund des Vollständigkeitsgebots des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB aktivierungspflichtig.
  • Hingegen gilt für selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot. Da Software auch steuerlich als immaterielles Wirtschaftsgut gilt, darf eine selbst erstellte Software des Anlagevermögens nicht aktiviert werden.

Somit darf der Unternehmer die Software, die er selbst entwickelt, nicht als Wirtschaftsgut im Anlagevermögen ausweisen. Alle Aufwendungen, die mit der Entwicklung von Software des Anlagevermögens im Zusammenhang stehen, sind daher sofort als Betriebsausgaben abzuziehen.

Eine Software gilt als erworben, wenn sie im Zuge eines Hoheitsaktes (oder eines Rechtsgeschäfts) unter Hingabe einer Gegenleistung übertragen oder eingeräumt wird.[2] Damit gelten die gleichen Kriterien wie im Handelsrecht. Zur Abgrenzung zwischen selbst hergestellter und erworbener Software wird auf die Ausführungen oben verwiesen.

Ebenso kann für die Abgrenzung zwischen Software, die als materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut zu behandeln ist, auf die Ausführungen zu den handelsrechtlichen Regelungen verwiesen werden. Insbesondere ist Systemsoftware – wie oben dargestellt – nur dann als eigenständiges Wirtschaftsgut auszuweisen, wenn sie auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Hingegen ist Anwendungssoftware immer als eigenständiges Wirtschaftsgut zu behandeln.

Erworbene und selbst erstellte Software, die dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist, muss aktiviert werden.

[1] Vgl. EStR, amtliche Hinweise 2021, H 5.5 Immaterielle Wirtschaftsgüter m. w. N.
[2] Vgl. R 5.5. Abs. 2 EStR.

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