Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
Eine Dachreparatur, die im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage durchgeführt wird und die nicht der Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 3 UStG unterliegt, kann nicht zu 100 % dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zugeordnet werden. Die Vorsteuer ist nach dem Verhältnis der fiktiven Umsätze zu ermitteln.
Aufteilung der Vorsteuer für eine Photovoltaikanlage auf einem Wohnhaus
Hans Groß installiert eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses. Dazu ist es erforderlich, die asbesthaltige Dacheindeckung zu beseitigen (Kosten: 20.000 EUR + 3.800 EUR USt). Das Wohnhaus hat eine Wohnfläche von 140 qm. Die Solaranlage wird bei der richtigen Dachneigung eine Fläche von 100 qm haben. Die Aufteilung der Vorsteuer richtet sich nach der Miete, die für das Wohnhaus bzw. für das Dach erzielt werden könnte.
Bei einer Vermietung des Wohnhauses beträgt die ortsübliche Nettomiete im Monat 800 EUR, jährlich also 9.600 EUR (92,31 %).
Bei der Fremdvermietung der Dachfläche könnten pro Jahr 800 EUR erzielt werden (7,69 %).
Ergebnis: Hans Groß kann von der Umsatzsteuer in Höhe von 3.800 EUR, die ihm für die Dachreparatur in Rechnung gestellt wurde, einen Betrag von 292,22 EUR (3.800 EUR x 7,69 %) als Vorsteuer abziehen. Eine entsprechende Aufteilung ist auch bei den Kosten vorzunehmen.
Buchungsbeispiel
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800/2100 |
Privatentnahmen allgemein |
21.969,78 |
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4290/6350 |
Grundstücksaufwendungen, betrieblich |
1.538,00 |
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1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
292,22 |
1200/1800 |
Bank |
23.800 |
BFH: Aufteilung der Vorsteuer nach der erzielbaren Miete
Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.3.2012 entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer Dachsanierung nicht zu 100 % dem Betrieb der Photovoltaikanlage zugeordnet werden kann. Die Vorsteuer kann nur anteilig berücksichtigt werden, weil die Dachsanierung auch mit der Gebäudenutzung im Zusammenhang steht. Der BFH hält es für sachgerecht, die Vorsteuer nach dem Verhältnis der (fiktiven) Umsätze zu ermitteln. Eine flächenmäßige Aufteilung ist nach Auffassung des BFH kein geeigneter Maßstab.
Im vom BFH entschiedenen Fall hatte der Kläger den alten asbesthaltigen Dachbelag im Zuge der Installation einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage gegen eine asbestfreie Ziegeleindeckung ausgetauscht. Die Photovoltaikanlage durfte aus rechtlichen Gründen nicht auf die asbesthaltige Dacheindeckung aufgesetzt werden. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug insgesamt ab. Das FG ließ den Vorsteuerabzug zu, weil die neue Dacheindeckung erforderlich war, um die Photovoltaikanlage installieren zu können.
Der BFH hat einen Mittelweg gewählt und entschieden, dass der Vorsteuerabzug teilweise möglich ist. Er begründet dies wie folgt:
Bestandteile einer Photovoltaikanlage sind die Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden. Die Solarmodule werden zurzeit noch als Auf-Dach-Anlagen installiert, d. h., die Solarmodule werden mit einem Gestell auf die vorhandene Dachkonstruktion aufgesetzt. Somit ist jede Dachfläche mit der richtigen Dachneigung und der richtigen Dachausrichtung für eine Photovoltaikanlage geeignet.
Das Dach dient lediglich als Halterung für die Photovoltaikanlage. Werden bei Auf-Dach-Anlagen Veränderungen am bestehenden Dach vorgenommen, gehören die Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Photovoltaikanlage, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die unmittelbar mit dem Aufbau der Photovoltaikanlage im Zusammenhang stehen.
Im Übrigen stehen die Kosten für die Erneuerung der Dacheindeckung im Zusammenhang mit der Betriebsvorrichtung "Photovoltaikanlage" und mit der Gebäudenutzung.
Konsequenzen: Das Dach des Hauses dient nur teilweise unternehmerischen Zwecken, wenn das Gebäude im Übrigen privaten Wohnzwecken dient. Die Vorsteuerbeträge sind nach dem Verhältnis der fiktiven Umsätze aufzuteilen, das sich zum einen aus der Miete ergibt, wenn die Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage vermietet würde und zum anderen aus der Miete für die Nutzung der Wohnung im Falle einer Vermietung.
Es muss also die jeweilige fiktive Miete ermittelt werden. Wie hoch die erzielbare Miete sein kann, hängt vom Objekt ab, auf das die Photovoltaikanlage installiert wird.
Berechnung des zulässigen Vorsteuerabzugs
Hans Groß installiert eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seiner Garage. Bei der Vermietung der Garage könnte er eine monatliche Nettomiete von 50 EUR erzielen, im Jahr 600 EUR (73,17 %). Bei der Fremdvermietung der Dachfläche könnten pro Jahr 220 EUR (26,83 %) vereinnahmt werden.
Ergebnis: Hans Groß kann von der Umsatzsteuer, die ihm für Instandhaltungsarbeiten an der Garage in Rechnung gestellt werden, Vorsteuer in Höhe von 26,83 % abziehen. In der entsprechenden Höhe sind auch die Instandhaltungsaufwendungen an der Garage als Betriebsausgaben beim Betrieb der Photovoltaikanlage abziehbar.