Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
1. |
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst oder |
2. |
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder |
3. |
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder |
4. |
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat, |
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
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