OFD Niedersachsen, Verfügung v. 7.11.2013, S 7177 - 29 - St 182
§ 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 UStG befreit die Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst als Einrichtungen der Gebietskörperschaften.
Nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG sind gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer ebenfalls steuerbefreit, wenn die zuständige Landesbehörde (s. hierzu Umsatzsteuerkartei – OFD Niedersachsen – S 7177 Karte 1) bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Zum Bescheinigungsverfahren selbst (Initiativrecht, Bindungswirkung) verweise ich auf Abschn. 4.20.5. und 4.21.5. Abs. 2 UStAE.
Ebenfalls unter den Begriff der anderen anerkannten Einrichtung fallen nach dem EuGH-Urteil vom 3.4.2003, BStBl 2003 II S. 679 und Abschn. 4.20.2. Abs. 1 Satz 2 UStAE als Einzelkünstler auftretende Solisten, wenn die zuständige Landesbehörde dem Künstler bescheinigt, dass der Künstler die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Vorschrift genannten Einrichtungen der Gebietskörperschaften erfüllt.
Unter der Voraussetzung, dass die zuständige Landesbehörde den Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen den o.g. Einrichtungen unmittelbar dienen, sind auch deren Umsätze an diese Einrichtungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG seit dem 1.7.2013 steuerfrei. Leistungen selbständiger Film-, Hörspiel- und Fernsehregisseure fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung, sowie die Umsätze der Bühnen- oder Kostümbildner, die im Auftrag von Theatern etc. tätig werden.
Das gilt auch für Leistungen von Intendanten. Sie leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals und steuern diese Betriebe nur in organisatorischer, finanzieller und personalwirtschaftlicher Hinsicht. Für die Leistungen der Dirigenten kann die Steuerbefreiung dagegen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Betracht kommen.
§ 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG befreit die Umsätze aus der Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten. Auch diese Vorschrift kann bei Darbietungen von Einzelkünstlern in Betracht kommen. Für die Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG gibt es kein besonderes Bescheinigungsverfahren. Die Bescheinigung des Künstlers wirkt auf den Veranstalter durch.
Kommt eine Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 20 UStG nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob ggf. der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG anzuwenden ist. Insoweit verweise ich auf die Umsatzsteuerkartei – OFD Niedersachsen – S 7238 Karte 1.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 20